I. Abschnitt.
Das Staats= und Reichs-Bürgerrecht.
A- wo in diesem Abschnitt der Ausdruck „Staatsan-
gehörigkeit" gebraucht ist, ist darunter durchaus
auch die Landesangehörigkeit in Elsaß-Lothringen ver-
standen, welches in diesem Sinn als Bundesstaat ange-
sehen ist und unter Reichsgebiet sind durchaus auch die
als Inland geltenden Schutzgebiete zu verstehen.
Die Reichsangehörigkeit, als der Inbegriff der durch die Reichs-
Verfassung und Reichsgesetzgebung begründeten Beziehungen der
Deutschen sowohl zum Reich als solchem als auch zu den einzelnen
Bundesstaaten ist nicht ein selbständiges Rechtsverhältnis. (Sten. Bericht
1867 I. S. 131.) Sie hat die Angehörigkeit in einem Bundesstaate in
der Regel zur Grundlage und Voraussetzung. Ceichs-Verfassung
Art. 3.) Gemäß Art. 4, Ziffer 1 der norddeutschen Verfassung wurde
das Institut des Bundesindigenats durch das Reichsgesetz über den
Erwerb und Verlust des Staatsbürgerrechts weiterhin ausgebildet und
gelten hiernach und zwar auch in Bayern (Gesetz vom 22. April 1871,
§9, S. 89) und in Elsaß-Lothringen (Gesetz vom 8. Januar 1873, Art. 2,
S. 51) folgende Bestimmungen:
Die Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in
einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust. (Gesetz v.
1. Juni 1870, § 1, s. auch Gesetz vom 15. März 1888, § 6, S. 71.)
Welche Rechte und Pflichten mit dem Staats= und
Reichsbürgerrecht verbunden sind, ist oben S. 53—57
des Näheren ausgeführt.
Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate
wird fortan nur begründet:
1) durch Abstammung (§ 3);
2) durch Legitimation (66 4);
3) durch Verheiratung (8 5);
4) für einen Deutschen durch Aufnahme und ! s ff
5) für einen Ausländer durch Naturalisation 6 6 fl)