Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

I. Abschnitt. 
Das Staats= und Reichs-Bürgerrecht. 
A- wo in diesem Abschnitt der Ausdruck „Staatsan- 
gehörigkeit" gebraucht ist, ist darunter durchaus 
auch die Landesangehörigkeit in Elsaß-Lothringen ver- 
standen, welches in diesem Sinn als Bundesstaat ange- 
sehen ist und unter Reichsgebiet sind durchaus auch die 
als Inland geltenden Schutzgebiete zu verstehen. 
Die Reichsangehörigkeit, als der Inbegriff der durch die Reichs- 
Verfassung und Reichsgesetzgebung begründeten Beziehungen der 
Deutschen sowohl zum Reich als solchem als auch zu den einzelnen 
Bundesstaaten ist nicht ein selbständiges Rechtsverhältnis. (Sten. Bericht 
1867 I. S. 131.) Sie hat die Angehörigkeit in einem Bundesstaate in 
der Regel zur Grundlage und Voraussetzung. Ceichs-Verfassung 
Art. 3.) Gemäß Art. 4, Ziffer 1 der norddeutschen Verfassung wurde 
das Institut des Bundesindigenats durch das Reichsgesetz über den 
Erwerb und Verlust des Staatsbürgerrechts weiterhin ausgebildet und 
gelten hiernach und zwar auch in Bayern (Gesetz vom 22. April 1871, 
§9, S. 89) und in Elsaß-Lothringen (Gesetz vom 8. Januar 1873, Art. 2, 
S. 51) folgende Bestimmungen: 
Die Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in 
einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust. (Gesetz v. 
1. Juni 1870, § 1, s. auch Gesetz vom 15. März 1888, § 6, S. 71.) 
Welche Rechte und Pflichten mit dem Staats= und 
Reichsbürgerrecht verbunden sind, ist oben S. 53—57 
des Näheren ausgeführt. 
Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate 
wird fortan nur begründet: 
1) durch Abstammung (§ 3); 
2) durch Legitimation (66 4); 
3) durch Verheiratung (8 5); 
4) für einen Deutschen durch Aufnahme und ! s ff 
5) für einen Ausländer durch Naturalisation 6 6 fl)
	        
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