Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

196 III. Teil: Die einzelnen Malerien des Reichsrechts. 
Die Adoption hat für sich allein diese Wirkung nicht. 
Im Uebrigen kann die Reichsangehörigkeit durch Gebietsübergang 
wie z. B. bei Elsaß-Lothringen oder Helgoland erworben werden. 
Durch die Geburt, auch wenn diese im Ausland erfolgt, er- 
werben eheliche Kinder eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des 
Vaters, uneheliche Kinder einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der 
Mutter. (§ 3.) 
Ist der Vater eines unehelichen Kindes ein Deutscher und besitzt 
die Mutter nicht die Staatsangehörigkeit des Vaters, so erwirbt das 
Kind durch eine den landesgesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte 
Legitimation die Staatsangehörigkeit des natürlichen Vaters. IS 41 
(Vergl. hiezu § 1719 und 1726 des Bürgerl. Gesetzbuches.) 
Diese Legitimation hat nicht rückwirkende Kraft. (Vergl. bezüglich 
Bayern Vertrag vom 23. November 1870 III, § 1.) 
Die Verheiratung mit einem Deutschen begründet für 
die Ehefrau die Staatsangehörigkeit des Mannes und sie behält solche 
auch nach dem Tode ihres Ehemannes bei. (§ 5.) Es gilt demgemäß 
der gemeinrechtliche Grundsatz, daß die Frau durch die rechtsgiltige Ver- 
heiratung in den Staatsverband des Mannes eintritt. Auf die Kinder 
aus einer früheren Ehe der Frau erstreckt sich diese Wirkung der Ver- 
heiratung nicht; ebensowenig auf uneheliche Kinder der Frau, sofern 
nicht mit der Verheiratung der Letzteren eine Legitimation der Kinder 
eintritt. (Motive und Gesetz vom 20. Dezember 1875, S. 324.) 
Die Aufnahme, sowie die Naturalisation 2. Nr. 41. 5) 
erfolgt durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde ausgefertigte 
Urkunde. (§ 6). Desgleichen die Wiederaufnahme und die Renaturali- 
sation (6 21). Ein Anspruch auf Naturalisation steht dem Aus- 
länder aber nicht zu. 
Die Aufnahme-Urkunde wird jedem Angehörigen eines anderen 
Bundesstaates kostenfrei erteilt, welcher um dieselbe nachsucht und nach- 
weist, daß er in dem Bundesstaate, in welchem er die Aufnahme nach- 
sucht, sich niedergelassen habe, d. h. eine eigene Wohnung oder ein 
Unterkommen in einer Gemeinde besitzt mit der erklärten Absicht, seinen 
dauernden Aufenthalt zu nehmen (Sten. Bericht 1870 1, S. 200), sofern. 
kein Grund vorliegt, welcher nach den §§ 2 bis 5 des Gesetzes über 
die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundesgesetzblatt S. 55) die 
Abweisung eines Neuanziehenden oder die Versagung der Fortsetzung. 
des Aufenthalts rechtfertigt. (6 7 und Sten. Bericht 1870 I, S. 80.) 
Die Voraussetzungen, unter welchen ein Bundesangehöriger 
Anspruch auf die Aufnahme ohne Aufgabe des bisherigen Staates in 
einem anderen Bundesstaate hat, sind demnach — abgesehen von dem 
Nachweise der Bundesangehörigkeit und im Falle der Unselbständigkeit 
des väterlichen Konsenses (§2 des Freizügigkeitsgesetzes) solgende: 
1) der Nachsuchende muß sich am Orte der Niederlassung eine 
eigene Wohnung oder ein Unterkommen zu verschaffen
	        
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