Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

I. Abschnitt: Das Staats- und Reichsbürgerrecht. 201 
Die Partikularvorschriften, nach welchen die Entlassung aus dem 
Staatsverbande mit Rücksicht auf bestehende Privat= und andere Ver- 
pflichtungen verweigert oder verzögert werden darf, kommen durch 
diesen Paragraphen in Wegfall, während selbstverständlich die An- 
wendung prozeßrechtlicher Sicherungemaßregeln nicht ausgeschlossen 
werden soll. (Motive.) 
Die Entlassungs-Urkunde bewirkt mit dem Zeitpunkte der Aus- 
händigung den Verlust der Staatsangehörigkeit. 
Die Entlassung wird unwirksam, wenn der Entlassene nicht 
binnen 6 Monaten vom Tage der Aushändigung der Entlassungs-Urkunde 
an seinen Wohnsitz im rechtlichen Sinne außerhalb des Bundesgebietes 
verlegt oder die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate 
erwirbt. (& 18 und Erkenntnis des Reichsgerichts vom 22. Mai 1886.) 
Die Entlassung erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Ausnahme 
gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, 
deren gesetzliche Vertretung dem Entlassenen kraft elterlicher Gewalt 
zusteht. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Töchter, die ver- 
heiratet sind oder verheiratet gewesen sind, sowie auf Kinder, die 
unter der elterlichen Gewalt der Mutter stehen, falls die Mutter zu 
dem Antrage auf Entlassung der Kinder nach § 14 a, Abs. 2 Satz 2, 
der Genehmigung des Beistandes bedarf. (§ 19.) Gesetz vom 18. August 
1896, S. 615.) 
Deutsche, welche sich im Auslande aufhalten, können 
ihrer Staatsangehörigkeit durch einen Beschluß der Zentralbehörde ihres 
Heimatsstaates verlustig erklärt werden, wenn sie im Falle eines Krieges 
oder einer Kriegsgefahr einer durch das Bundespräsidium für das ganze 
Bundesgebiet anzuordnenden ausdrücklichen Aufforderung zur Rück- 
kehr binnen der darin bestimmten Frist keine Folge leisten. (5 20) 
Deutsche, welche das Bundesgebiet verlassen und sich 10 Jahre 
lang ununterbrochen im Auslande aufhalten, verlieren dadurch ihre 
Staatsangehörigkeit. Die vorbezeichnete Frist wird von dem Zeit- 
punkte des Austritts aus dem Bundesgebiete oder, wenn der Aus- 
tretende sich im Besitz eines Reisepapieres oder Heimatscheines befindet, 
von dem Zeitpunkte des Ablaufs dieser Papiere an gerechnet. Sie 
wird unterbrochen durch die Eintragung in die Matrikel eines Bundes- 
konsulats. (§ 2 des Konsulat-Gesetzes vom 8. November 1867, S. 137.) Ihr 
Lauf beginnt von Neuem mit dem auf die Löschung in der Matrikel 
folgenden Tage. (6 2 des Konsulat-Gesetzes vom 8. November 1867, S. 137.) 
Deutsche Schiffe in den Meeren sind wandelnde Territorien (Ge- 
bietsteile) des Reichs. 
Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt 
sich zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren gesetz- 
liche Vertretung dem Ausgetretenen kraft elterlicher Gewalt zusteht, 
soweit sich die Ehefrau oder die Kinder bei dem Ausgetretenen be-
	        
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