IJ. Abschnitt: Das Staats- und Reichsbürgerrecht. 203
Reisepapieren oder Heimatscheinen erst von dem Zeitpunkte des Ablaufs
dieser Papiere an gerechnet, sowie daß sie durch die Eintragung in die
Matrikel eines Bundeskonsulats unterbrochen wird.
Es fragt sich noch, ob und inwieweit der Verlust der Staats-
angehörigkeit durch Zeitablauf sich auch auf die Angehörigen des
Abwesenden erstrecken soll und zwar:
a) wenn die Angehörigen zurückgeblieben sind,
b) wenn sie dem Ehemann resp. Vater in das Ausland gefolgt sind.
Zu a kann kein Zweifel darüber obwalten, daß der Verlust die-
jenigen Angehörigen eines Ausgewanderten, welche im Bundesgebiete
zurückbleiben, nicht treffen soll. Dies ist durch den Wortlaut des
§* 21 Alinea 1 im Zusammenhalte mit dem Eingange des § 13 ge-
nügend bestimmt ausgedrückt.
Zu b dagegen schien eine besondere Bestimmung, wie sie der
zweite Absatz des § 21 enthält, erforderlich zu sein.
Dieser Satz erschöpft freilich nicht alle Fälle, in welchen Zweifel,
z. B. über den Beginn der Verlustfrist während der Minderjährigkeit
der Kinder, emstehen können. Es dürste sich jedoch empfehlen, die
Entscheidung solcher Fälle der Praxis zu überlassen und das Gesetz
selbst von Kasuistik frei zu erhalten.
Darüber wird übrigens keine Meinungsverschiedenheit entstehen
können, daß die Bestimmung des § 21 auch gegen solche Kinder eines
Deutschen, welche im Ausland geboren sind und das Bundesgebiet
niemals betreten, also auch niemals „verlassen“ haben, in An-
wendung kommt.
Sodann hat in dem 3. Absatze des § 21 eine Ausnahme von
der Regel zugelassen werden müssen, daß es eines 10 jährigen Aufent-
halts im Auslande bedarf, um die Bundes- und Staatsangehörigkeit
zu verlieren. In Verbindung mit dem Unmstande, daß die Eigenschaft
nach dem System des Gesetzes durch den Erwerb einer fremden Staats-
angehörigkeit nicht verloren geht, hat jene Regel zur Folge, daß Deutsche,
welche sich im Auslande aufhalten, selbst wenn sie dort das Staats-
bürgerrecht erworben haben, innerhalb der 10jährigen Frist, wie die
Rechte, so auch die Pflichten eines Deutschen behalten, und zur Er-
füllung der letzteren, namentlich in Beziehung auf den Kriegsdienst,
herangezogen, bezw. wegen unterlassener Erfüllung bestraft werden können.
Dies hat einzelnen Staaten gegenüber zu Unzuträglichkeiten und
Weiterungen geführt, zu deren Abstellung zwischen dem Bunde und den
hierbei am meisten beteiligten Vereinigten Staaten von Amerika der
Vertrag vom 22. Februar 1868 (Bundesgesetzblatt S. 228) geschlossen ist,
in dessen Artikel 1 bestimmt ist:
„daß Angehörige des Deutschen Bundes, welche naturalisierte
Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika ge-
worden find, und vom Tage des Aufenthalts an (Sten. Bericht
1868, S. 45) 5 Jahre lang ununterbrochen in den Vereinigten