III. Abschnitt: Das Armenrecht. 213
Durch den Eintritt in eine Kranken-, Bewahr= oder Heilanstalt
wird jedoch der Aufenthalt nicht begonnen.
Wo für ein ländliches oder städtisches Gesinde, Arbeitsleute,
Wirtschaftsbeamte, Pächter oder andere Mietsleute der Wechsel des
Wohnortes zu bestimmten, durch Gesetz oder ortsübliches Herkommen
festgesetzten Terminen stattfindet, gilt der übliche Umzugstermin als
Anfang des Aufenthalts, sofern nicht zwischen diesem Termine und
dem Tage, an welchem der Aufenthalt wirklich beginnt, ein mehr als
7 tägiger Zeitraum gelegen hat. (§ 11.)
Wird der Aufenthalt unter Umständen begonnen, durch welche die
Annahme der freien Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthalts-
ortes ausgeschlossen wird, z.-B. durch Haft, Internierung, Erfüllung
der Militärpflicht, Geisteskrankheit, nicht auch durch Anstellung oder
Versetzung eines Beamten, so beginnt der Lauf der 2jährigen Frist erst
mit dem Tage, an welchem diese Umstände aufgehört haben.
Treten solche Umstände erst nach Beginn des Aufenthalts ein,
so ruht während ihrer Dauer der Lauf der 2 jährigen Frist. (6 12.)
Als Unterbrechung des Aufenthalts wird eine freiwillige Ent-
fernung nicht angesehen, wenn aus den Umständen, unter welchen sie
erfolgt, die Absicht erhellt, den Aufenthalt beizubehalten. (§ 13.)
Der Lauf der 2 jährigen Frist (§ 10) ruht während der Dauer
der von einem Armenverbande gewährten öffentlichen Unterstützung.
Er wird unterbrochen durch den von einem Armenverbande auf
Grund der Bestimmung im § 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit
vom 1. November 1867 gestellten Antrag auf Anerkennung der Ver-
pflichtung zur Uebernahme eines Hilfsbedürftigen. Die Unterbrechung
erfolgt mit dem Tage, an welchem der also gestellte Antrag an den
betreffenden Armenverband oder an die vorgesetzte Behörde eines der
beteiligten Armenverbände abgesandt ist.
Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Antrag nicht
innerhalb 2 Monaten weiter verfolgt oder wenn derselbe erfolglos ge-
blieben ist. (§ 14.)
Die derivativen Erwerbsarten.
Die Ehefrau teilt vom Zeitpunkte der Eheschließung ab den
Unterstützungswohnsitz des Mannes. (§ 15.)
Witwen und rechtskräftig geschiedene Ehefrauen behalten den
bei Auflösung der Ehe gehabten Unterstützungswohnsitz so lange, bis
sie denselben nach den Vorschristen der §§ 22 Nr. 2, 23 bis 27
verloren oder einen anderweitigen Unterstützungswohnsitz nach Vor-
schrift der §§ 9 bis 14 erworben haben. (§ 16.)
Alsselbständig in Beziehung auf den Erwerb und Verlust des
Unterstützungswohnsitzes gilt die Ehefrau auch während der Dauer
der Ehe, wenn und solange der Ehemann sie böswillig verlassen hat,
ferner, wenn und solange sie während der Dauer der Haft des Ehe-