III. Abschnitt: Das Armenrecht. 215
ortes zu bestimmten, durch Gesetz oder ortsübliches Herkommen fest-
gesetzten Terminen stattfindet, gilt der übliche Umzugstermin als Anfang
der Abwesenheit, sofern nicht zwischen diesem Termine und dem Tage,
an welchem die Abwesenheit wirklich beginnt, ein mehr als 7 tägiger
Zeitraum gelegen hat. (8 28.)
Ist die Abwesenheit durch Umstände veranlaßt, durch welche die
Annahme der freien Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthalts-
ortes ausgeschlossen wird, so beginnt der Lauf der 2 jährigen Frist erst
mit dem Tage, an welchem diese Umstände aufgehört haben.
Treten solche Umstände erst nach dem Beginn der Abwesenheit
ein, so ruht während ihrer Dauer der Lauf der 2 jährigen Frist. G 24.)
Als Unterbrechung der Abwesenheit wird die Nückkehr nicht
angesehen, wenn aus den Unständen, unter welchen sie erfolgt, die
Absicht erhellt, den Aufenthalt nicht dauernd fortzusetzen. (§ 25.)
Die Anstellung oder Versetzung eines Geistlichen, Lehrers, öffent-
lichen oder Privatbeamten, sowie einer nicht blos zur Erfüllung der
Militärpflicht im Bundesheere oder in der Bundes-Kriegsmarine
dienenden Militärperson gilt nicht als ein die freie Selbstbestimmung
bei der Wahl des Ausenthaltsortes ausschließender Umstand. (§ 26.)
Der Lauf der 2 jährigen Frist (§ 22) ruht während der Dauer
der von einem Armenverbande gewährten öffentlichen Unterstützung.
Er wird unterbrochen durch den von einem Armenverbande auf
Grund der Bestimmung im §8 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit
vom 1. November 1867 gestellten Antrag auf Anerkennung der Ver-
pflichtung zur Uebernahme eines Hilfsbedürstigen. Die Unterbrechung
erfolgt mit dem Tage, an welchem der also gestellte Antrag an den
betreffenden Armenverband oder an die vorgesetzte Behörde eines der
beteiligten Armenverbände abgesandt ist, selbstverständlich unter der
Voraussetzung, daß die Verpflichtung eines anderen Verbandes durch
ein vollstreckbares Urteil festgesetzt wird.
Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Antrag nicht
innerhalb zweier Monate weiter verfolgt, oder wenn derselbe erfolglos
geblieben ist. (8 27.)
Das Eintreten der in den §§ 10 und 22 an den Ablauf einer
bestimmten Frist geknüpften Wirkungen kann durch Vertrag oder Ver-
zicht der beteiligten Behörden oder Personen nicht ausgeschlossen
werden. (8 64.)
3. Kapitel.
Die vorläufige Unterstützungspflicht.
Jeder hilfsbedürftige Deutsche muß vorläufig von demjenigen
Ortsarmenverbande unterstützt werden, in dessen Bezirk er sich bei dem
Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befindet und zwar ohne Antrag, ob er