Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

III. Abschnitt: Das Armenrecht. 217 
enthalts nach 8 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. No- 
vember 1867 (Bundesgesetzbl. S. 55 ff.) zu versagen, und will der Orts- 
armenverband von der bezüglichen Befugnis Gebrauch machen, so ist 
dies in der Benachrichtigung ausdrücklich zu bemerken. (8 34.) 
Geht auf die erlassene Anzeige innerhalb 14 Tagen nach dem 
Empfange derselben eine zustimmende Antwort des in Anspruch ge- 
nommenen Armenverbandes nicht ein, so gilt dies einer Ablehnung des 
Anspruchs gleich. (6 35.) 
Ausländer müssen vorläufig von demjenigen Ortsarmenverbande 
unterstützt werden, in dessen Bezirk sie sich bei dem Eintritt der Hilfs- 
bedürftigkeit befinden. Zur Erstattung der Kosten bezw. zur Ueber- 
nahme des hilfsbedürftigen Ausländers ist derjenige Bundesstaat ver- 
pflichtet, welchem der Ortsarmenverband der vorläufigen Unterstützung 
angehört, mit der Maßgabe, daß es jedem Bundesstaate überlassen 
bleibt, im Wege der Landesgesetzgebung diese Verpflichtung auf seine 
Armenverbände zu übertragen. (§ 60.) 
Jeder Armenverband, welcher nach Vorschrift dieses Gesetzes einen 
Hilfsbedürftigen unterstützt hat, ist befugt, Ersatz derjenigen Leistungen, 
zu deren Gewährung ein Dritter aus anderen, als den durch dieses 
Gesetz begründeten Titeln verpflichtet ist, von dem Verpflichteten in 
demselben Maße und unter denselben Voraussetzungen zu fordern, als 
dem Unterstützten auf jene Leistungen ein Recht zusteht. 
Der Einwand, daß der unterstützende Armenverband den Ersatz 
von einem anderen Armenverbande zu fordern berechtigt sei, darf dem- 
selben hierbei nicht entgegengestellt werden. (§ 62.) — 
  
4. Kapitel. 
Die definitive Unterstützungspflicht. 
Zur Erstattung der durch die Unterstützung eines hilfsbedürftigen 
Deutschen erwachsenen Kosten, soweit dieselben nicht in Gemäßheit des 
§ 29 dem Ortsarmenverbande des Dienstortes zur Last fallen, sind 
verpflichtet: 
a) wenn der Unterstützte einen Unterstützungswohnsitz hat, der Orts- 
armenverband seines Unterstützungswohnsitzes; 
b) wenn ein Unterstützungswohnsitz des Unterstützten nicht zu er- 
mitteln ist, derjenige Landarmenverband, in dessen Bezirk er sich 
bei dem Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befand oder, falls er im 
hilfsbedürftigen Zustande aus einer Straf-, Kranken-, Bewahr-= 
oder Heilanstalt entlassen wurde, derjenige Landarmenverband, 
aus welchem seine Einlieferung in die Anstalt erfolgt ist. 
Der Beweis, daß ein Unterstützungswohnsitz des Unterstützten 
nicht zu ermitteln gewesen ist, gilt schon dann als erbracht, wenn der 
die Erstattung fordernde Armenverband dargelegt hat, daß er alle die-
	        
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