Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

218 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
jenigen Erhebungen vorgenommen hat, welche nach Lage der Verhält- 
nisse als geeignet zur Ermittelung eines Unterstützungswohnsitzes an- 
zusehen waren. Wird nach der Erstattung ein Unterstützungswohnsitz 
des Unterstützten nachträglich ermittelt, so ist der Armenverband, welcher 
die Erstattung vorgenommen hat, berechtigt, von dem Armenverbande 
des Unterstützungswohnsitzes für die gewährte Unterstützung und für 
die durch nachträgliche Ermittelungen entstandenen Kosten Ersatz zu 
beanspruchen. 
Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich nach den am 
Orte der stattgehabten Unterstützung über das Maß der öffentlichen 
Unterstützung Hilfsbedürftiger geltenden Grundsätzen, ohne daß dabei 
die allgemeinen Verwaltungskosten der Armenanstalten, sowie besondere 
Gebühren für die Hilfeleistung fest remunerierter Armenärzte in Ansatz 
gebracht werden dürfen. 
Für solche bei der öffentlichen Unterstützung häufiger vorkommen- 
den Aufwendungen, deren täglicher oder wöchentlicher Betrag sich in 
Pauschquanten feststellen läßt (z. B. Verpflegungssätze in Kranken= oder 
Armenhäusern), kann in jedem Bundesstaate, entweder für das ganze 
Staatsgebiet gleichmäßig, oder bezirksweise verschieden, ein Tarif auf- 
gestellt und öffentlich bekannt gemacht werden, dessen Sätze die Er- 
stattungsforderung nicht übersteigen darf. (& 30.) 
Erstattungs= und Ersatzansprüche, welche auf Grund dieses Ge- 
setzes erhoben werden, verjähren in 2 Jahren vom Ablauf desjenigen 
Jahres ab, in welchem der Anspruch entstanden ist. (§ 30 a.) 
Der nach der Vorschrift des § 30 zur Kostenerstattung verpflichtete 
Armenverband ist zur Uebernahme eines hilfsbedürftigen Deutschen 
verpflichtet, wenn die Unterstützung aus anderen Gründen als wegen 
einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit notwendig geworden. 
(§ 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867, Bundesgesetz- 
blatt S. 55.]) (8 31.) 
Der zur Uebernahme eines hilfsbedürftigen Deutschen verpflichtete 
Armenverband kann — soweit nicht auf Grund der § 55 und 56 etwas 
anderes festgestellt worden ist — die Ueberführung desselben in seine 
unmittelbare Fürsorge verlangen. 
Die Kosten der Ueberführung hat der verpflichtete Armenverband 
zu tragen. 
Beantragt hiernach der zur Uebernahme eines Hilfebedürftigen 
verpflichtete Armenverband dessen Ueberführung, und diese unterbleibt 
oder verzögert sich durch die Schuld des Armenverbandes, welcher zur 
vorläufigen Unterstützung desselben verpflichtet ist, so verwirkt der 
letztere dadurch für die Folgezeit bezw. für die Zeit der Verzögerung 
den Anspruch auf Erstattung der Kosten. G 32.) 
Muß ein Deutscher, welcher keinen Unterstützungswohnsitz hat, 
auf Verlangen ausländischer Staatsbehörden aus dem Auslande über- 
nommen werden, und ist bei der Uebernahme der Fall der Hilfs-
	        
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