Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

III. Abschnitt: Das Armenrecht. 219 
bedürftigkeit vorhanden, oder tritt derselbe innerhalb 7 Tagen nach 
erfolgter Uebernahme ein, so liegt die Verpflichtung zur Erstattung der 
Kosten der Unterstützung, bezw. zur Uebernahme des Hilfsbedürftigen, 
demjenigen Bundesstaate ob, innerhalb dessen der Hilfsbedürftige seinen 
letzten Unterstützungswohnsitz gehabt hat, mit der Maßgabe, daß es jedem 
Bundesstaate überlassen bleibt, im Wege der Landesgesetzgebung diese 
Verpflichtung auf seine Armenverbände zu übertragen. (8 33.) 
Ist ein Armenverband zur Zahlung der ihm endgültig auferlegten 
Kosten, laut Bescheinigung der ihm vorgesetzten Behörde, ganz oder 
teilweise außer stande, so hat der Bundesstaat, welchem er angehört, ent- 
weder mittelbar oder unmittelbar für die Erstattung zu sorgen. (6 59.) 
  
5. Kapitel. 
Die Armenverbände. 
Die öffentliche Unterstützung hilfsbedürftiger Deutscher wird, 
nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes, durch Ortsarmenverbände und 
durch Landarmenverbände geübt. G 2.) 
Ortsarmenverbände können aus einer oder mehreren Gemeinden 
und wo die Gutsbezirke außerhalb der Gemeinden stehen, aus einem 
oder mehreren Gutsbezirken, bezw. aus Gemeinden und Gutsbezirken 
zusammengesetzt sein. Alle zu einem Ortsarmenverbande vereinigten 
Gemeinden und Gutsbezirke gelten in Ansehung der durch dieses Gesetz 
geregelten Verhältnisse als eine Einheit. (8 3.) 
Reichsgesetzlich ist ein Landarmenverband nur verpflichtet, die 
Kosten für Landarme entgiltig zu tragen. 
In 2 Fällen ist der einzelne Bundesstaat nicht als Landarmen= 
verband unterstützungspflichtig, nämlich: 
1. wenn ein landarmer Deutscher aus dem Ausland (inkl. Bayern 
und Elsaß-Lothringen) auf Verlangen ausländischer Staats- 
behörden übernommen werden muß und dieser bei der Ueber- 
nahme hilfsbedürftig ist oder binnen 7 Tagen nach erfolgter 
Uebernahme wird; 
2. wenn ein solcher Ausländer im Inland vorläufig unterstützt 
werden muß. 
. 
6. Kapitel. 
Die Entscheidung in Streitfällen. 
Lehnt ein Armenverband den gegen ihn erhobenen Anspruch auf 
Erstattung der Kosten oder auf Uebernahme eines Hilfsbedürftigen ab,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.