Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

III. Abschnitt: Das Armenrecht. 225 
letzteren nicht angenommen werden, so kann dasselbe in denjenigen 
Staat, aus welchem es ausgewiesen worden war, wieder zurückgeführt 
werden. (§ 9.) 
Die Ueberweisung der Ausgewiesenen geschieht in der Regel 
mittels Transportes und Abgabe derselben an die Polizeibehörde des- 
jenigen Ortes, wo der Transport als von seiten des ausweisenden 
Staates als beendigt anzusehen ist. Mit dem Ausgewiesenen werden 
zugleich die Beweisstücke, worauf der Transport konventionsmäßig 
gegründet wird, übergeben. In solchen Fällen, wo keine Gefahr zu 
besorgen ist, können einzelne Ausgewiesene auch mittels eines Passes 
in welchem ihnen die zu befolgende Route genau vorgeschrieben ist, 
in ihr Vaterland gewiesen werden. (§8 10.) 
Die Kosten der Ausweisung trägt innerhalb seines Gebietes der 
ausweisende Staat. 
Wenn der Ausgewiesene, um seiner Heimat in einem dritten Staate 
zugeführt zu werden, durch das Gebiet eines anderen kontrahierenden 
Teiles transportiert werden muß, so hat dem letzteren der ausweisende 
Staat die Hälfte der bei dem Durchtransport entstehenden Kosten 
zu erstatten. 
Muß der Ausgewiesene im Falle des § 9 in den Staat, aus 
welchem er ausgewiesen worden war, wieder zurückgebracht werden, 
so hat dieser Staat sämtliche Kosten des Rücktransportes zu ver- 
güten. (§ 11.] (Durch § 7 Abs. 2 des Freizügigkeits-Gesetzes geändert.) 
Können die betreffenden Behörden über die Verpflichtung des 
Staates, welchem die Uebernahme angesonnen wird, sich bei dem dar- 
über stattfindenden Schriftwechsel nicht einigen und ist die Meinungs- 
verschiedenheit auch im diplomatischen Wege nicht zu beseitigen gewesen, 
so wollen die beteiligten Regierungen den Streitfall zur schiedsrichter- 
lichen Entscheidung einer dritten deutschen Regierung stellen, welche zu 
den Mitkontrahenten des gegenwärtigen Vertrages gehörtk. 
Die Wahl der um Abgabe des Schiedsspruchs zu ersuchenden 
deutschen Regierung bleibt demjenigen Staate überlassen, der zur 
Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll. 
An diese dritte Regierung hat jede der beteiligten Regierungen jedes- 
mal nur eine Darlegung zur Sachlage, wovon der anderen Regierung 
eine Abschrift nachrichtlich mitzuteilen ist, in kürzester Frist einzusenden. 
Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen welche von 
keinem Teile eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige Staat, 
in dessen Gebiet das auszuweisende Individuum beim Entstehen der 
Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete 
zu behalten. (§ 12.) 
Jedem kontrahierenden Teile steht das Necht zu, 1 Jahr nach 
der von ihm ausgesprochenen Kündigung von der gegenwärtigen Ueber- 
einkunft zurückzutreten. (5 14.) 
PVod, Staattrecht. 15
	        
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