III. Abschnitt: Das Armenrecht. 225
letzteren nicht angenommen werden, so kann dasselbe in denjenigen
Staat, aus welchem es ausgewiesen worden war, wieder zurückgeführt
werden. (§ 9.)
Die Ueberweisung der Ausgewiesenen geschieht in der Regel
mittels Transportes und Abgabe derselben an die Polizeibehörde des-
jenigen Ortes, wo der Transport als von seiten des ausweisenden
Staates als beendigt anzusehen ist. Mit dem Ausgewiesenen werden
zugleich die Beweisstücke, worauf der Transport konventionsmäßig
gegründet wird, übergeben. In solchen Fällen, wo keine Gefahr zu
besorgen ist, können einzelne Ausgewiesene auch mittels eines Passes
in welchem ihnen die zu befolgende Route genau vorgeschrieben ist,
in ihr Vaterland gewiesen werden. (§8 10.)
Die Kosten der Ausweisung trägt innerhalb seines Gebietes der
ausweisende Staat.
Wenn der Ausgewiesene, um seiner Heimat in einem dritten Staate
zugeführt zu werden, durch das Gebiet eines anderen kontrahierenden
Teiles transportiert werden muß, so hat dem letzteren der ausweisende
Staat die Hälfte der bei dem Durchtransport entstehenden Kosten
zu erstatten.
Muß der Ausgewiesene im Falle des § 9 in den Staat, aus
welchem er ausgewiesen worden war, wieder zurückgebracht werden,
so hat dieser Staat sämtliche Kosten des Rücktransportes zu ver-
güten. (§ 11.] (Durch § 7 Abs. 2 des Freizügigkeits-Gesetzes geändert.)
Können die betreffenden Behörden über die Verpflichtung des
Staates, welchem die Uebernahme angesonnen wird, sich bei dem dar-
über stattfindenden Schriftwechsel nicht einigen und ist die Meinungs-
verschiedenheit auch im diplomatischen Wege nicht zu beseitigen gewesen,
so wollen die beteiligten Regierungen den Streitfall zur schiedsrichter-
lichen Entscheidung einer dritten deutschen Regierung stellen, welche zu
den Mitkontrahenten des gegenwärtigen Vertrages gehörtk.
Die Wahl der um Abgabe des Schiedsspruchs zu ersuchenden
deutschen Regierung bleibt demjenigen Staate überlassen, der zur
Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll.
An diese dritte Regierung hat jede der beteiligten Regierungen jedes-
mal nur eine Darlegung zur Sachlage, wovon der anderen Regierung
eine Abschrift nachrichtlich mitzuteilen ist, in kürzester Frist einzusenden.
Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen welche von
keinem Teile eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige Staat,
in dessen Gebiet das auszuweisende Individuum beim Entstehen der
Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete
zu behalten. (§ 12.)
Jedem kontrahierenden Teile steht das Necht zu, 1 Jahr nach
der von ihm ausgesprochenen Kündigung von der gegenwärtigen Ueber-
einkunft zurückzutreten. (5 14.)
PVod, Staattrecht. 15