Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

III. Abschnitt: Das Armenrecht. 227 
e) jene Feststellung dann außer Wirksamkeit tritt, wenn der über- 
nehmende Staat die Aufnahme in einen anderen Staat auf 
Grund des § 1 àa zu fordern berechtigt ist; endlich 
") daß die Vorschrift des § 4 auf solche Fälle überhaupt nicht zu 
beziehen sei, in welchen Kinder vor zurückgelegtem 21. Lebens- 
Lodsö für sich die Unterthanschaft in einem Staate erworben 
aben. 
Zu § 6: Es wird allseitig anerkannt, daß Personen, welche in 
Gemäßheit des § 6 beibehalten werden müssen, nicht nur nicht ausge- 
wiesen, sondern auch nicht durch sonstiges Verfahren einem andern 
Vereinsstaate zugeschoben werden dürfen. 
Zu § 8: Wenn die Uebernahme eines Ausgewiesenen behufs 
Durchtransports auf Grund des § 8 unter b gefordert wird, so hat 
die ausweisende Behörde durch Beibringung einer Annahmezusicherung 
der Behörde des zur Uebernahme verpflichteten Staates oder durch eine 
der im § 8 unter a gedachten Legitimationen den Nachweis zu führen, 
daß der Transport dem hintenliegenden Staate wirklich angehöre. 
In Ermangelung dieses Nachweises kann die Annahme und der 
Durchtransport der Ausgewiesenen verweigert werden. 
Ist der Paß — Wanderbuch auf einen bestimmten Zeitraum 
nicht ausgestellt, so ist derselbe in Bezug auf die Vorschrift unter lit. a 
als fortdauernd gültig anzusehen. 
Zu § 8 und 11: Auf Transporte von Personen aus einem 
Vereinsstaate in einen zu den kontrahierenden Staaten nicht gehörigen 
Staat findet die Vorschrift der §§ 8 und 11 ebensowenig Anwendung, 
als auf solche Personen, welche ein Vereinsstaat aus einem Teile seines 
Gebiets in einen andern, durch das Gebiet eines Vereinsstaates trans- 
portieren läßt. 
Zu § 10: Es wird für zweckmäßig erachtet, daß 
a) in denjenigen Fällen, in welchen von einer Polizeibehörde gegen 
„die Vorschrift des § 10 verstoßen werden, wonach Ausgewiesene 
nur dann, wenn keine Gefahr zu besorgen ist, mittels beschränkten 
Reisepasses nach dem Bestimmungsorte dirigiert werden dürfen, 
der jener Behörde vorgesetzten Instanz zur Rüge Mitteilung ge- 
macht, ingleichen 
b) in allen Fällen der Ausweisung mittels beschränkten Passes die 
Behörde des Bestimmungsortes durch die ausweisende Behörde 
von der Zuweisung benachrichtigt werde. 
Zu § 12: Die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung ist 
nicht nur bei Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Uebernahme 
eines Auszuweisenden, sondern bei allen zwischen den einzelnen Vereins- 
staaten entstandenen Differenzen über die aus dem Vertrage entspringen- 
den Rechte und Verbindlichkeiten zulässig. 
Zu § 13: Zur Beseitigung der gegen die Auslegung des § 13 
mehrfach erhobenen Zweifel wird in Uebereinstimmung mit den bereits
	        
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