228 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
ergangenen schiedsrichterlichen Aussprüchen allseitig anerkannt, daß
unter den Worten „Fälle zweifelhafter Uebernahmeverbindlichkeit“ nichts
weiter als Fälle bestrittener Uebernahmeverbindlichkeit zu verstehen seien.
Zu § 13 und 15: Für die sich dem Vertrage nachträglich an-
schließenden Staaten tritt an die Stelle des im § 13 bezeichneten
Tages der in der Beitrittserklärung bezeichnete Termin mit den im
§ 13 angeführten rechtlichen Wirkungen.
Auf Auslieferungen, welche zufolge Antrags oder vertrags-
mäßiger Verpflichtung bewirkt werden, finden die Bestimmungen dieses
Vertrages keine Anwendung.
4. Das Schlußprotokoll der Eisenacher Konferenz vom 29. Juli 1858.
Von den Unterzeichneten, welche im Auftrage ihrer resp. Re-
gierungen zur Beratung über den Gothaer Vertrag vom 15. Juli 1851 und
die darauf bezüglichen Festsetzungen zusammengetreten sind, wurde in
Beziehung auf die Auslegung und Ausführung dieses Vertrages unter
Vorbehalt der Genehmigung ihrer Regierungen folgendes einstimmig
beschlossen:
1. Der Vertrag vom 15. Juli 1851 und insbesondere der 8 11
desselben findet auf jedes Individuum Anwendung, welches aus einem
Vereinsstaate in den anderen aus irgend einem Grunde ausgewiesen wird.
2. Müssen Ehefrauen und Kinder der von einem Vereinsstaate
nach § 5 in fine und J. c. zeitweilig übernommen oder beibehalten
werden, so kann aus der während dieser Zeit etwa gewährten Unter-
stützung derselben ein Anspruch an den zur Uebernahme definitio ver-
pflichteten Staat nicht abgeleitet werden.
3. Von der dem ausweisenden Staate in den Fällen des § 8 l. c.
beigelegten Befugnis, dem andern Staate ohne Zustimmung der be-
treffenden Behörde desselben ein Individuum zuführen zu lassen, kann
dann nicht mehr Gebrauch gemacht werden, wenn in einem solchen
Falle dennoch angefragt und die Zustimmung zur Uebernahme ver-
weigert worden ist.
4. Ist die Uebernahmeverpflichtung eines Staates von der dazu
kompetenten Ober= und Unterbehörde anerkannt worden, so darf die
Uebernahme selbst nicht aus dem Grunde verzögert werden, weil es
der näheren Feststellung des Ortes bedürfe, wohin der Aufzunehmende
zu weisen sei.
5. Unter den im § 111. c. erwähnten Kosten sind nur die baren
Auslagen zu verstehen. Sie werden nach denselben Normen berechnet,
welche für das Inland gelten
6. Die Regierungen der Vereinsstaaten verpflichten sich zu gegen-
seitiger Mitteilung darüber, welche Behörden in ihren Staaten zur
Ausstellung der Ehekonsense (Trauscheine) befugt oder zur Ausstellung
der an deren Stelle tretenden Bescheinigungen angewiesen sind.