230 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
5. Die Polizeibehörde des übernehmenden Staates, welcher ein
Transportat aus einem anderen Vereinsstaate zugeführt wird, darf die
Aufhebung des Transportes und die Fortsetzung der Reise bis zum in-
ländischen Bestimmungsorte mittels Zwangspasses nur dann anordnen,
wenn sie nach reiflicher Erwägung dafür hält, daß keine Gründe zu
der Besorgnis vorliegen, daß von einem Zwangspasse Mißbrauch werde
gemacht werden.
Die Behörden eines zwischenliegenden Staates dürfen übrigens
einen durch Transport ihnen zugeführten Ausgewiesenen nicht anders
als durch Transport weiter befördern.
6. Der Zwangspaß muß neben der Angabe des Endzieles jeden-
falls auch die Angabe der Eingangsstation des nächsten der zu durch-
reisenden Staaten enthalten.
7. Es ist zur Ersparung von Zeit und Kosten für wünschens-
wert zu erachten, daß die in der Richtung nahe belegener Eisenbahnen
stattfindenden Transporte durch Benutzung dieser Bahnen ausgeführt
werden.
6. Eisenacher Uebereinkunft vom 11. Juli 1853.
Bekanntmachung der Württ. Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten
und des Innern, betreffend den Beitritt zu der zwischen der Mehrzahl der
deutschen Bundesstaaten bestehenden Uebereinkunft wegen der durch Ver-
pflegung erkrankter Ausländer entstehenden Kosten.
Eine Mehrzahl von Bundesregierungen ist übereingekommen,
über die Grundsätze, welche gegenseitig in Bezug auf die Verpflegung
erkrankter und Beerdigung verstorbener Angehörigen des anderen Staates
Anwendung finden sollen, sich vertragsmäßig zu einigen, und haben
diesfalls folgendes vereinbart:
Jede der kontrahierenden Regierungen verpflichtet sich, dafür zu
sorgen, daß in ihrem Gebiete denjenigen hilfsbedürftigen Angehörigen
anderer Staaten, welche der Kur und Verpflegung benötigt sind, diese
nach denselben Grundsätzen, wie bei eigenen Unterthanen, bis dahin zu
teil werde, wo ihre Rückkehr in den zur Uebernahme verpflichteten Staat
ohne Nachteil für ihre oder anderer Gesundheit geschehen kann. (& 1.)
Ein Ersatz der hiebei (§ 1) oder durch die Beerdigung erwach-
senden Kosten kann gegen die Staats-, Gemeinde= oder andere öffent-
lichen Kassen desjenigen Staates, welchem der Hilfsbedürftige angehört,
nicht beansprucht werden. (§ 2.)
Für den Fall, daß der Hilfsbedürftige, oder daß andere privat-
rechtlich Verpflichtete zum Ersatz der Kosten im stande sind, bleiben die
Ansprüche auf letztere vorbehalten. Die kontrahierenden Regierungen
sichern sich auch wechselseitig zu, auf Antrag der betreffenden Behörde
die nach der Landesgesetzgebung zulässige Hilfe zu leisten, damit den-
jenigen, welche die gedachten Kosten bestritten haben, diese nach billigen
Ansätzen erstattet werden. (8 3.)