V. Abschnitt: Das Auswanderungswesen. 237
e) von Reichsangehörigen, für welche von fremden Regierungen oder
von Kolonisationsgesellschaften oder ähnlichen Unternehmungen der
Beförderungspreis ganz oder teilweise bezahlt wird oder Vor-
schüsse geleistet werden; Ausnahmen von dieser Bestimmung kann
der Reichskanzler zulassen (8 23);
d) die vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und Frei-
willigen, die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärver-
hältnis zur Disposition der Ersatzbehörden gestellt sind;
e) der vor Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht zur Disposition der
Truppenteile beurlaubten Militärpersonen (§ 56 und 60 des Gesetzes
vom 2. Mai 1874 und Mil.-Straf-Gesetzbuch Abschnitt III: siehe auch
Gesetz vom 11. Februar 1888, Art. II § 23 und Wehrordnung § 20).
Mannschaften, welche nach einer 2jährigen aktiven Dienstzeit ent-
lassen worden sind (§ 1), kann im ersten Jahre ihrer Entlassung die
Erlaubnis zur Auswanderung auch in der Zeit, in welcher sie zum
aktiven Dienst nicht einberufen sind, verweigert werden.
Die Bestimmung des § 60 Ziffer 3 des Reichsmilitär-Gesetzes
vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzblatt 1874, S. 45) findet auf die nach
2jähriger aktiver Dienstzeit entlassenen Mannschaften keine Anwendung.
Auch bedürfen diese Mannschaften keiner militärischen Genehmigung
zum Wechsel des Aufenthalts. (8 2 des Gesetzes vom 3. August 1893, S. 234).
Auswanderer, welche sich nicht im Besitze der nach § 23 a erforder-
lichen Urkunde befinden, oder welche zu den im § 23 unter b und c
bezeichneten Personen gehören, können durch die Polizeibehörden am
Verlassen des Reichsgebiets verhindert werden. Geschäftsunfähige oder
in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen dürfen nur mit Ein-
willigung ihrer Vertreter auswandern.
Die Polizeibehörden in den Hasenorten sind befugt, die Unter-
nehmer an der Einschiffung von Personen zu verhindern, deren Be-
förderung auf Grund dieses Gesetzes verboten ist. (§ 24.)
Die Auswanderungsfreiheit ist in militärischer
Hinsicht mehrfach beschränkt (s. hierüber oben S. 200 u. 236 u. d.
Abschnitt Militärwesen) "
Wer dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der
Flotte sich dadurch zu entziehen sucht, daß er ohne Erlaubnis entweder
das Bundesgebiet verläßt oder nach erreichtem militärpflichtigem Alter
sich außerhalb des Bundesgebiets aufhält, wird mit einer Geldstrafe
von 150 bis zu 3000 Mark oder mit Gefängnis von 1 Monat bis
zu 1 Jahre bestrast.
Das Vermögen des Angeschuldigten kann, insoweit als es nach
dem Ermessen des Nichters zur Deckung der den Angeschuldigten
möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Ver-
fahrens erforderlich ist, mit Beschlag belegt werden. (§ 110 des Straf-
gesetz4buchs.)
Verträge über die überseeische Beförderung von Aus-
wanderern müssen auf Beförderung und Verpflegung bis zur Landung