VI. Abschnitt.
Die Fremdenpolizei.
(Das Fremdenrecht.)
D## die Bestimmungen über diese Materie nach Reichsverfassung
Art. 4 Ziff. 1 ebenfalls zur Zuständigkeit des Reichs gehören,
ist die Gesetzgebung auf diesem Gebiet nicht speziell thätig gewesen. Die
diesbezüglichen Vorschristen sind vielmehr aus anderen Gesetzen zu-
sammen getragen worden und werden in Nachstehendem gegeben. Sie
beruhen fast durchaus auf dem Grundsatze der Reziprocität und der
Retorsion. ,
Unter Ausländer oder Fremden werden die Angehörigen fremder
Staaten oder Heimatlose verstanden.
Die Vorschriften über die Anmeldung der neu Anziehenden sind
den Landesgesetzen mit der Maßgabe vorbehalten worden, daß die
unterlassene Meldung nur mit einer Polizeistrafe, niemals aber mit
dem Verluste des Aufemthalterechts geahndet werden darf. (Gesetz vom
1. November 1867, § 10, § 12 55.)
Auch soll von chlcnthen weder beim Eintritt, noch beim Aus-
tritt über die Grenze des Bundesgebietes, noch während ihres Auf-
enthalts oder ihrer Reisen innerhalb desselben ein Reisepapier gefordert
werden. (Gesetz vom 12. Oktober 1867, s 2, S. 33.)
Bundesangehörige wie Ausländer bleiben jedoch verpflichtet, sich
auf amtliches Erfordern über ihre Person genügend auszuweisen. (8 3.)
Ausnahmsweise werden Ausländer, obwohl sie ein Wohnrecht im
Inland nicht haben, aber geduldet werden, durch besonderes Abkommen
gegenseitig als Inländer behandelt. Vergl. in dieser Hinsicht nament-
lich den Niederlassungs-Vertrag mit der Schweiz vom 31. Mai 1890
Art. 3 S. 131 und die verschiedenen Freundschafts-, Handels= und
Schiffahrtsverträge. Der schweizerische Vertrag lautet:
Die Deutschen sind in jedem Kanton der Eidgenossenschaft in
Bezug auf Person und Eigentum auf dem nämlichen Fuße und auf
die nämliche Weise aufzunehmen und zu behandeln, wie es die Ange-
hörigen der anderen Kantone sind oder noch werden sollten. Sie
können insbesondere in der Schweiz ab= und zugehen und sich daselbst
dauernd oder zeitweilig aufhalten, wenn sie den Gesetzen und Polizei-
verordnungen nachleben.