Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

VI. Abschnitt: Die Fremdenpolizei. 241 
Jede Art von Gewerbe und Handel, welche den Angehörigen der 
verschiedenen Kantone erlaubt ist, wird es auf gleiche Weise auch den 
Deutschen sein und zwar ohne daß ihnen eine pekuniäre oder sonstige 
Mehrleistung auferlegt werden darf. (1rt. 1.) 
Um die in dem Artikel 1 bezeichneten Rechte beanspruchen zu 
können, müssen die Deutschen mit einem Zeugnis ihrer Gesandschaft 
versehen sein, durch welches bescheinigt wird, daß der Inhaber die 
deutsche Reichsangehörigkeit besitzt und einen unbescholtenen Leumund 
genießt. (Art. 2.) 
Die Schweizer werden in Deutschland unter der im Artikel 2 des 
gegenwärtigen Vertrages enthaltenen Voraussetzung die nämlichen 
Rechte und Vorteile genießen, wie sie der Artikel 1 des gegenwärtigen 
Vertrages den Deutschen in der Schweiz zusichert. (Art. 3.) 
Durch die Bestimmungen der vorstehenden Artikel wird das Recht 
eines jeden der vertragenden Teile, Angehörige des anderen Teiles, 
entweder infolge gerichtlichen Urteils oder aus Gründen der inneren 
und äußeren Sicherheit des Staates, oder auch aus Gründen der Armen- 
und Sittenpolizei den Aufenthalt zu versagen, nicht berührt. (Art. 4.) 
Die Angehörigen des einen der beiden Länder, welche in den 
dem anderen wohnhaft sind, bleiben in den Gesetzen ihres Vaterlandes 
über die Militärpflicht oder die an deren Stelle tretende Ersatzleistung 
unterworfen und können deshalb in dem Lande, in welchem sie sich 
aufhalten, weder zu persönlichem Militärdienste irgend einer Art, noch 
zu einer Ersatzleistung angehalten werden. (Art. 5.) 
Im Falle eines Krieges oder einer Enteignung zum öffentlichen 
Nutzen sollen die Bürger des einen Landes, die in dem anderen wohnen 
oder niedergelassen sind, den Bürgern des Landes bezüglich des Schaden- 
ersatzes für die erlittenen Beschädigungen gleichgehalten werden. (Art. 6.) 
Jeder Vorteil in Bezug auf Niederlassung und Gewerbeausübung, 
den der eine der vertragenden Teile irgend einer dritten Macht, auf 
welche Weise es immer sei, gewährt haben möchte oder in Zukunft 
noch gewähren sollte, wird in gleicher Weise und zu gleicher Zeit 
gegenüber dem anderen vertragenden Teile zu Anwendung kommen, 
ohne daß hierfür der Abschluß einer besonderen Uebereinkunft nötig 
wird. (Art. 7.) 
Die Angehörigen des einen Teiles, welche sich auf dem Gebiete 
des anderen Teiles befinden, aufhalten oder niedergelassen haben und 
in die Lage kommen sollten, auf Grund der Bestimmungen des Artikels 4 
weggewiesen zu werden, sollen samt Familie auf Verlangen des aus- 
weisenden Teiles jederzeit von dem anderen Teile wieder übernommen werden. 
Unter gleichen Voraussetzungen verpflichtet sich jeder Teil, seine 
vormaligen Angehörigen, auch wenn sie das Staatsbürgerrecht nach der 
inländischen Gesetzgebung bereits verloren haben, solange sie nicht in 
dem anderen oder einem dritten Staate angehörig geworden sind, auf 
Verlangen des anderen Teiles wieder zu übernehmen. 
Voc, Staatsrecht. 16
	        
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