242 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Eine polizeiliche Zuweisung soll jedoch, sofern nicht das Heimat-
recht des Zuzuweisenden durch eine noch giltige unverdächtige Heimat-
urkunde dargethan ist, gegenseitig nicht stattfinden, bevor die Frage der
Uebernahmepflicht erledigt und die letztere von dem pflichtigen Teile
ausdrücklich anerkannt ist.
Die Transportkosten bis zur Grenze zwischen Deutschland und
der Schweiz werden von dem zuweisenden Teile getragen. (Art. 8.)
Beide Teile behalten sich in Bezug auf solche Personen, welche
vor Erfüllung ihrer Militärpflicht die Staatsangehörigkeit gewechselt
haben, das Recht vor, ihnen die Befugnis zum bleibenden Aufenthalte oder
die Niederlassung in ihrem früheren Heimatlande zu untersagen. (Art. 9.)
Die deutschen Eigentümer oder Bebauer von Grundstücken in
der Schweiz und umgekehrt die schweizerischen Eigentümer oder Bebauer
von Grundstücken im Gebiete des deutschen Reichs genießen in Bezug
auf die Bewirtschaftung ihrer Güter die nämlichen Vorteile, wie die
am gleichen Orte wohnenden Inländer, unter der Bedingung, daß sie
sich allen für die Landesangehörigen geltenden Verwaltungs= und
Polizeiverordnungen unterwerfen. (Art. 10.)
Jeder der vertragenden Teile verpflichtet sich, dafür zu sorgen,
daß in seinem Gebiete denjenigen hilfsbedürstigen Angehörigen des
anderen Teiles, welche der Kur und Verpflegung benötigt sind, diese
nach den am Aufenthaltsorte für die Verpflegung der eigenen Ange-
hörigen bestehenden Grundsätzen bis dahin zu teil werde, wo ihre Rück-
kehr in die Heimat ohne Nachteil für ihre und Anderer Gesundheit ge-
schehen kann.
Ein Ersatz der hierdurch oder durch die Beerdigung Verstorbener
erwachsenden Kosten kann gegen die Staats-, Gemeinde= oder andere
öffentliche Kassen desjenigen der vertragenden Teile, welchem der Hilfs-
bedürftige angehört, nicht beansprucht werden. Für den Fall, daß der
Hilfsbedürftige selbst, oder daß andere privatrechtlich Verpflichtete zum
Ersatz der Kosten im Stande sind, bleiben die Ansprüche an diese vorbehalten.
Die vertragenden Teile sichern sich auch wechselseitig zu, auf An-
trag der zuständigen Behörde die nach der Landesgesetzgebung zulässige
Hilfe zu leisten, damit denjenigen, welche die Kosten bestritten haben,
diese nach billigen Ansätzen erstattet werden.
Ausländer müssen vorläufig von demjenigen Ortsarmenverbande
unterstützt werden, in dessen Bezirke sie sich bei dem Eintritte der Hilfs-
bedürftigkeit befinden. Zur Erstattung der Kosten bezw. zur Ueber-
nahme des hilfsbedürftigen Ausländers ist derjenige Bundesstaat ver-
pflichtet, welchem der Ortsarmenverband der vorläufigen Unterstützung
angehört, mit der Maßgabe, daß es jedem Bundesstaate überlassen
bleibt, im Wege der Landesgesetzgebung diese Verpflichtung auf seine
Armenverbände zu übertragen. (Gesetz vom 6. Juni 1870, 8§ 60, S. 275.)