Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

242 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Eine polizeiliche Zuweisung soll jedoch, sofern nicht das Heimat- 
recht des Zuzuweisenden durch eine noch giltige unverdächtige Heimat- 
urkunde dargethan ist, gegenseitig nicht stattfinden, bevor die Frage der 
Uebernahmepflicht erledigt und die letztere von dem pflichtigen Teile 
ausdrücklich anerkannt ist. 
Die Transportkosten bis zur Grenze zwischen Deutschland und 
der Schweiz werden von dem zuweisenden Teile getragen. (Art. 8.) 
Beide Teile behalten sich in Bezug auf solche Personen, welche 
vor Erfüllung ihrer Militärpflicht die Staatsangehörigkeit gewechselt 
haben, das Recht vor, ihnen die Befugnis zum bleibenden Aufenthalte oder 
die Niederlassung in ihrem früheren Heimatlande zu untersagen. (Art. 9.) 
Die deutschen Eigentümer oder Bebauer von Grundstücken in 
der Schweiz und umgekehrt die schweizerischen Eigentümer oder Bebauer 
von Grundstücken im Gebiete des deutschen Reichs genießen in Bezug 
auf die Bewirtschaftung ihrer Güter die nämlichen Vorteile, wie die 
am gleichen Orte wohnenden Inländer, unter der Bedingung, daß sie 
sich allen für die Landesangehörigen geltenden Verwaltungs= und 
Polizeiverordnungen unterwerfen. (Art. 10.) 
Jeder der vertragenden Teile verpflichtet sich, dafür zu sorgen, 
daß in seinem Gebiete denjenigen hilfsbedürstigen Angehörigen des 
anderen Teiles, welche der Kur und Verpflegung benötigt sind, diese 
nach den am Aufenthaltsorte für die Verpflegung der eigenen Ange- 
hörigen bestehenden Grundsätzen bis dahin zu teil werde, wo ihre Rück- 
kehr in die Heimat ohne Nachteil für ihre und Anderer Gesundheit ge- 
schehen kann. 
Ein Ersatz der hierdurch oder durch die Beerdigung Verstorbener 
erwachsenden Kosten kann gegen die Staats-, Gemeinde= oder andere 
öffentliche Kassen desjenigen der vertragenden Teile, welchem der Hilfs- 
bedürftige angehört, nicht beansprucht werden. Für den Fall, daß der 
Hilfsbedürftige selbst, oder daß andere privatrechtlich Verpflichtete zum 
Ersatz der Kosten im Stande sind, bleiben die Ansprüche an diese vorbehalten. 
Die vertragenden Teile sichern sich auch wechselseitig zu, auf An- 
trag der zuständigen Behörde die nach der Landesgesetzgebung zulässige 
Hilfe zu leisten, damit denjenigen, welche die Kosten bestritten haben, 
diese nach billigen Ansätzen erstattet werden. 
  
Ausländer müssen vorläufig von demjenigen Ortsarmenverbande 
unterstützt werden, in dessen Bezirke sie sich bei dem Eintritte der Hilfs- 
bedürftigkeit befinden. Zur Erstattung der Kosten bezw. zur Ueber- 
nahme des hilfsbedürftigen Ausländers ist derjenige Bundesstaat ver- 
pflichtet, welchem der Ortsarmenverband der vorläufigen Unterstützung 
angehört, mit der Maßgabe, daß es jedem Bundesstaate überlassen 
bleibt, im Wege der Landesgesetzgebung diese Verpflichtung auf seine 
Armenverbände zu übertragen. (Gesetz vom 6. Juni 1870, 8§ 60, S. 275.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.