VI. Abschnitt: Die Fremdenpolizei. 243
Der Besuch der Messen, Jahr= und Wochenmärkte,
sowie der Kauf und Verkauf auf denselben steht einem jeden mit gleichen
Befugnissen frei. Auch sind die Ausländer zum Wandergewerbebetrieb
zugelassen. (Gewerbeordnung § 57.)
Wo jedoch nach der bisherigen Ortsgewohnheit gewisse Hand-
werkerwaren, welche nicht zu den im § 66 bezeichneten Gegenständen
gehören, nur von Bewohnern des Marktortes auf dem Wochenmarkte
verkauft werden durften, kann die höhere Verwaltungsbehörde, auf An-
trag der Gemeindebehörde, den einheimischen Verkäufern die Fortsetzung
des herkömmlichen Wochenmarktverkehrs mit jenen Handwerkerwaren
gestatten, ohne auswärtige Verkäufer derselben Waren auf dem Wochen-
markte zuzulassen.
Beschränkungen des Marktverkehrs der Ausländer als Erwiderung
der im Auslande gegen Reichsangehörige angeordneten Beschränkungen
bleiben dem Bundesrat vorbehalten. (§ 64 der Gewerbeordnung.)
Hinsichtlich des Gewerbebetriebs der juristischen Personen des
Auslandes gelten die Landesgesetze. (Gewerbeordnung § 12.)
Der Gewerbebetrieb der Ausländer im Umherziehen im All-
gemeinen und der Geschäftsbetrieb der ausländischen Handlungsreisenden
im Besonderen ist in der Bekanntmachung vom 27. November 1896,
S. 745 ausführlich geregelt.
Wer nicht im Inlande wohnt, kann den Anspruch auf die
Erteilung eines Patents und die Rechte aus dem Patent nur
geltend machen, wenn er im Inlande einen Vertreter bestellt hat.
(Gesetz vom 7. April 1891, § 12, S. 82.)
Wer im Inland einen Wohnsitz oder eine Niederlassung nicht
hat, kann nur dann den Anspruch auf den Schutz des Gesetzes vom
1. Juni 1891, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern,
geltend machen, wenn in dem Staate, in welchem sein Wohnsitz oder
seine Niederlassung sich befindet, nach einer im Reichsgesetzblatt ent-
haltenen Bekanntmachung deutsche Gebrauchsmuster einen Schutz ge-
nießen. Wer auf Grund dieser Bestimmung eine Anmeldung bewirkt,
muß gleichzeitig einen im Inlande wohnhaften Vertreter bestellen
(§ 13 des Gesetzes vom 1. Juni 1891, Reichsgesetzblatt S 292.) Diese Vor-
schrift findet auch analog Anwendung auf den Schutz der Ausländer
gegen umlauteren Wettbewerb (8 16 des Gesetzes vom 27. Mai 1896, S. 149).
Wer nicht Reichsangehöriger ist, genießt den Schutz des Ur-
heberrechtes an den Werken der Literatur und der Tonkunst, die
im Inlande erscheinen, nur, insofern er nicht das Werk selbst oder eine
Uebersetzung an einem früheren Tage im Auslande hat erscheinen lassen.
Unter der gleichen Voraussetzung genießt er den Schutz für jedes
seiner Werke, das er im Inland in einer Uebersetzung erscheinen läßt;
die Uebersetzung gilt in diesem Falle als das Originalwerk. (Ges. vom
19. Juni 1901, § 55, S. 237.)