Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

246 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Ein Rechtsmittel gegen Ausweisungen gibt es nicht. Willkürliche 
Ausweisungen hätten jedenfalls diplomatische Beschwerden und Retorsionen 
zur Folge. Die Ausweisung ist Verwaltungssache. 
Mit Haft wird bestraft: Wer, nachdem er des Bundesgebietes 
oder des Gebietes eines Bundesstaats verwiesen ist, ohne Erlaubnis 
zurückkehrt. (8 361 Ziff. 2.) 
Ist gegen einen Ausländer auf Ueberweisung an die Landes- 
polizeibehörde erkannt, so kann an Stelle der Unterbringung in ein 
Arbeitshaus Verweisung aus dem Bundesgebiete eintreten. (58 362.) 
Die Strafgesetze des deutschen Reiches finden Anwendung auf alle 
im Gebiete desselben begangenen strafbaren Handlungen, auch wenn 
der Thäter ein Ausländer ist. (5 35 des Straf-Gesetzbuches.) 
Wer aus dem Glücksspiele ein Gewerbe macht, wird mit Gefäng- 
nis bis zu 2 Jahren bestrast, neben welchem auf Geldstrafe von 300 
bis zu 6000 Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er- 
kannt werden kann. 
Ist ein Ausländer wegen gewerbsmäßigem Glücksspiel verurteilt, 
so ist die Landespolizeibehörde befugt, denselben aus dem Bundes- 
gebiete zu verweisen. (8 284.) 
Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen 
findet in der Regel keine Verfolgung statt. 
Jedoch kann nach den Strafgesetzen des Deutschen Reiches ver- 
folgt werden: 
1. ein Ausländer, welcher im Auslande eine hochverräterische 
Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, 
oder ein Münzverbrechen begangen hat; 
Die Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter bei Be- 
gehen der Handlung noch nicht Deutscher war. In diesem Falle 
bedarf es jedoch eines Antrages der zuständigen Behörde des 
Landes, in welchem die strafbare Handlung begangen worden, 
und das ausländische Strafgesetz ist anzuwenden, soweit dieses 
milder ist. (§ 4 des Strasgesetzbuchs; vergl. auch Gesetz vom 4. De- 
zember 1876, S. 233 und Verordnung vom 29. März 1877, S. 109 
betr. den Robbenfang.) 
Gegen Ausländer ist wegen der in den S8§ 87, 88 und 89 be- 
zeichneten Handlungen nach dem Kriegsgebrauche zu verfahren. 
Begehen sie aber solche Handlungen, während sie unter dem 
Schutze des Deutschen Reiches oder eines Bundesstaates sich innerhalb 
des Bundesgebiets aufhalten, so kommen die in den §§ 87, 89 und 
90 bestimmten Strafen zur Anwendung. ( 91 d. Str.-G.-B.) 
Ein Deutscher, welcher im Inlande oder Auslande, oder ein 
Ausländer, welcher während seines Aufenthalts im Inlande gegen einen 
nicht zum Deutschen Reiche gehörenden Staat oder dessen Landesherrn 
eine Handlung vornimmt, die, wenn er sie gegen einen Bundesstaat 
oder einen Bundesfürsten begangen hätte, nach Vorschrift der 8§S 81
	        
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