Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

VI. Abschnitt: Die Fremdenpolizei. 247 
bis 86 zu bestrafen sein würde, wird in den Fällen der 88 81 bis 
84 mit Festungshaft von 1 bis zu 10 Jahren oder, wenn mildernde 
Umstände vorhanden sind, mit Festungshaft von 6 Monaten bis zu 
10 Jahren, in den Fällen der §§ 85 und 86 mit Festungshaft von 1 Monat 
bis zu 3 Jahren bestraft, sofern in dem anderen Staat dem deutschen Reich 
die Gegenseitigkeit verbürgt ist. 
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen einen anderen 
Staat oder dessen Landesherrn begangen wurde, sofern in diesem Staate 
nach veröffentlichten Staatsverträgen oder nach Gesetzen dem Deutschen 
Reiche die Gegenseitigkeit verbürgt ist. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Regierung 
ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. (8 102.) 
Ausländer, welche in deutschen Küstengewässern unbefugt fischen, 
werden mit Geldstrafe bis zu 600 Mark oder mit Gefängnis bis zu 
6 Monaten bestraft. 
Neben der Geld= oder Gefängnisstrase ist auf Einziehung der 
Fanggeräte, welche der Thäter bei dem unbefugten Fischen bei sich ge- 
führt hat, ingleichen der in dem Fahrzeuge enthaltenen Fische zu er- 
kennen, ohne Unterschied, ob die Fanggeräte und Fische dem Verurteilten 
gehören oder nicht. (8§ 296 a.) 
Der Angeschuldigte darf nur dann in Untersuchungshaft genommen 
werden, wenn dringende Verdachtsgründe gegen ihn vorhanden sind 
und entweder er der Flucht verdächtig ist oder Thatsachen vorliegen, 
aus denen zu schließen ist, daß er Spuren der That vernichten oder 
doß er Zeugen oder Mitschuldige zu einer falschen Aussage oder Zeugen 
dazu verleiten werde, sich der Zeugnispflicht zu entziehen. Diese That- 
sachen sind aktenkundig zu machen. 
Der Verdacht der Flucht bedarf keiner weiteren Begründung: 
1. wenn ein Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung bildet; 
2. wenn der Angeschuldigte ein Heimatloser oder Landstreicher oder 
nicht imstande ist, sich über seine Person auszuweisen; 
3. wenn der Angeschuldigte ein Ausländer ist und begründeter 
Zweifel besteht, daß er sich auf Ladung vor Gericht stellen und 
dem Urteile Folge leisten werde. (§ 112 der Straf-Proz.-Ordnung.) 
Ist die That nur mit Haft oder mit Geldstrafe bedroht, so darf 
die Untersuchungshaft nur wegen Verdachts der Flucht und nur dann 
verhängt werden, wenn der Angeschuldigte zu den im § 112 Nr. 2 
oder 3 bezeichneten Personen gehört, oder wenn derselbe unter Polizei- 
aufsicht steht, oder wenn es sich um eine Uebertretung handelt, wegen 
deren die Ueberweisung an die Landespolizeibehörde erkannt werden 
kann. (& 113.) 
Der Militärstrafgerichtsbarkeit sind ferner unterstellt 
Ausländer und Deutsche wegen der in den §§ 160, 161 des Militär- 
strafgesetzbuchs bezeichneten strafbaren Handlungen. (Militärstrasgerichts- 
ordnung vom 1. Dezember 1898, § 5 Ziff. 4, S. 1189.)
	        
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