248 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Hinsichtlich der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Kriegs-
gefangene und Ausländer in Kriegszeiten und bei kriegerischen Unter-
nehmungen können die Bestimmungen über Bildung der Militärgerichte
und das Verfahren durch Kaiserliche Verordnung abgeändert werden.
(Einf.-Ges. z. M. E.-O. vom 1. Dezember 1898, § 3, S. 1289.)
Ausländische Offiziere, welche zu dem kriegführenden Heere zu
gelassen sind, werden, wenn der Kaiser nicht etwa besondere Bestimmungen
getroffen hat, nach den für deutsche Offiziere geltenden Vorschriften
beurteilt.
Auf das Gefolge solcher Offiziere findet die Vorschrift des § 155
Anwendung. (s§ 157 des Militärstrafgesetzbuches vom 20. Juni 1872, S. 174)
Ein Kriegsgefangener, welcher unter Bruch des gegebenen Ehren-
wortes entweicht, oder, auf Ehrenwort entlassen, die gegebene Zusage
bricht, wird mit dem Tode bestrast.
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher den Bedingungen, unter
welchen er aus der Kriegsgefangenschaft entlassen, vor Beendigung des
Krieges entgegenhandelt. (§ 159.)
Ein Ausländer oder Deutscher, welcher während eines gegen das
deutsche Reich ausgebrochenen Krieges auf dem Kriegsschauplatze sich
einer der in 8§ 57—59 und 134 vorgesehenen Handlungen schuldig
matt, ist nach den in diesen §§ gegebenen Bestimmungen zu bestrafen.
100.)
Ein Ausländer oder Deutscher, welcher in einem von deutschen
Truppen besetzten ausländischen Gebiete gegen deutsche Truppen oder
Angehörige derselben oder gegen eine auf Anordnung des Kaisers ein-
gesetzte Behörde eine nach den Gesetzen des deutschen Reiches strafbare
Handlung begeht, ist ebenso zu bestrafen, als wenn diese Handlung
von ihm im Bundesgebiete begangen wäre. (§ 161.)
Die Angehörigen des Ordens der Gesellschaft Jesu oder
der ihm verwandten Orden oder ordensähnlichen Kongregationen können,
wenn sie Ausländer sind, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden;
wenn sie Inländer sind, kann ihnen der Aufenthalt in bestimmten Be-
zirken und Orten versagt oder angewiesen werden. (Gesetz vom 4. Juli
1872, & 2, S. 253.)
Ausländer sind als Schutzgenossen der deutschen Konsulargerichts-
barkeit unterworfen. (Gesetz vom 7. April 1900, §§ 2, 25, 36 und 42, S. 213.)
Was das Gesandtschaftsrecht anbelangt, so vertritt
der Kaiser in internationaler Beziehung das Reich ausschließlich und ist
mithin alleinberechtigt, für das Reich diplomatische Vertreter auswärtiger
Staaten zu empfangen. "
Vergleiche die in den einzelnen Abschnitten aufgeführten inter-
nationalen Verträge und dergl. und die Zoll= und Steuergesetze und
endlich die Arbeiterversicherungs-Gesetze und den Abschnitt über die
Rechtshilse.
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