Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

260 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
von diesem Verbote dürfen von der zuständigen Behörde zugelassen 
werden, hinsichtlich der Wanderversteigerungen jedoch nur bei Waren, 
welche dem rascheren Verderben ausgesetzt sind. (Bezüglich des Biers siehe 
Bekanntmachung vom 17. Juli 1899, S. 374.) 
Oeffentliche Ankündigungen des Gewerbebetriebs dürfen nur unter 
dem Namen des Gewerbetreibenden mit Hinzufügung seines Wohnortes 
erlassen werden. Wird für den Gewerbebetrieb eine Verkaufsstelle be- 
nutzt, so muß an derselben in einer für Jedermann erkennbaren Weise 
ein den Namen und Wohnort des Gewerbetreibenden angebender Aus- 
hang angebracht werden. Dies gilt insbesondere von den Wander- 
lagern. (8 56c.) 
Der Wandergewerbeschein ist zu versagen: 
1. wenn der Nachsuchende mit einer abschreckenden oder ansteckenden 
Krankheit behaftet oder in einer abschreckenden Weise entstellt ist; 
2. wenn er unter Polizeiaussicht steht; 
3. wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen 
das Eigentum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher An- 
griffe auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen 
Widerstand gegen die Staatsgewalt, wegen vorsätzlicher Brand- 
stistung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Sicherungs- 
maßregeln, betreffend Einführung oder Verbreitung ansteckender 
Krankheiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von min- 
destens 3 Monaten verurteilt ist, und seit Verbüßung der Strafe 
3 Jahre noch nicht verflossen sind; 
4. wenn er wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Bettelei, Land- 
streicherei, Trunksucht übel berüchtigt ist; 
5. in dem Falle des § 55 Ziff. 4 der Gewerbeordnung, sobald einer 
den Verhältnissen des Verwaltungsbezirks der zuständigen Ver- 
waltungsbehörde entsprechenden Anzahl von Personen Wander- 
gewerbescheine erteilt oder ausgedehnt sind (§ 60 Absatz 2). 
7. 
Der Wandergewerbeschein ist in der Regel zu ver- 
agen: 
1. s der Nachsuchende das 25. Lebensjahr noch nicht vollen- 
et hat; 
2. wenn er blind, taub oder stumm ist, oder an Geistesschwäche 
leidet. (§ 57 a.) 
Der Wandergewerbeschein darf außerdem nur dann 
versagt werden: 
1. zenn ue Nachsuchende im Inlande einen festen Wohnsitz 
nicht hat; 
2. wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen 
das Eigentum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher An- 
griffe auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen 
Hausfriedensbruchs, wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt,
	        
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