VII. Abschnitt: Das Gewerberecht. 263
Auf Jahrmärkten dürfen außer den im § 66 benannten Gegen-
knen Verzehrungsgegenstände und Fabrikate aller Art feilgehalten
werden.
Zum Verkauf von geistigen Getränken zum Genuß auf der Stelle
bedarf es jedoch der Genehmigung der Ortspolizeibehörde. (8 67.)
Abgaben dürfen nur für die Benützung des Platzes und der
Verkaufseinrichtungen erhoben werden. (8 68.
5. Kapitel.
Die Taxen.
Die Bäcker und die Verkäufer von Backwaren können durch die
Ortspolizeibehörde angehalten werden, die Preise und das Gewicht ihrer
verschiedenen Backwaren für gewisse von derselben zu bestimmende
Zeiträume durch einen von außen sichtbaren Anschlag am Verkaufs-
lokale zur Kenntnis des Publikums zu bringen.
Dieser Anschlag ist kostenfrei mit dem polizeilichen Stempel zu
versehen und täglich während der Verkaufszeit auszuhängen. (6 73.)
Wo der Verkauf von Backwaren nur nach den von den Bäckern
und Verkäufern an ihren Verkaufslokalen angeschlagenen Preisen er-
laubt ist, kann die Ortspolizeibehörde die Bäcker und Verkäufer zugleich
anhalten, im Verkaufslokale eine Waage mit den erforderlichen ge-
aichten Gewichten aufzustellen und die Benutzung derselben zum Nach-
wiegen der verkauften Backwaren zu gestatten. (6 74.)
Die Gastwirte können durch die Ortspolizeibehörde angehalten
werden, das Verzeichnis der von ihnen gestellten Preise einzureichen
und in den Gastzimmern anzuschlagen. Die Preise dürfen zwar jeder-
zeit abgeändert werden, bleiben aber solange in Kraft, bis die Ab-
änderung der Polizeibehörde angezeigt und das abgeänderte Verzeichnis
in den Gastzimmern angeschlagen ist. Aus Beschwerden Reisender
wegen Ueberschreitung der verzeichneten Preise steht der Ortspolizei-
behörde eine vorläufige Entscheidung vorbehaltlich des Rechtsweges
zu. Das Gleiche gilt für die Gesindevermieter und Stellenvermittler
hinsichtlich ihrer gewerblichen Leistungen und ihrer Geschäftsräume.
(6 75 und 75 a.)
Die Gesindevermieter und Stellenvermittler sind ferner verpflichtet,
dem Stellesuchenden vor Abschluß des Vermittelungsgeschäfts die für
ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzuteilen. E 75a.)
Die Ortspolizeibehörde ist in Uebereinstimmung mit der Gemeinde-
behörde befugt, für Lohnbediente und andere Personen, welche auf
öffentlichen Straßen und Plätzen oder in Wirtshäusern ihre Dienste
anbieten (§ 37), sowie für die Benutzung von Wagen, Pferden, Sänften,
Gondeln und anderen Transportmitteln, welche öffentlich zum Gebrauch
aufgestellt sind, Taxen festzusetzen. (§ 76.)