Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

I. Absqhnitt. 
Geschichtliche Einleitung. 
JI Beginn der Staatsrechts-Geschichte des jetzigen Deutschen Reiches 
bildet zweifellos der unter dem großen preußischen Staatsmann 
Freiherrn von und zum Stein zwischen den nord= und den süddeutschen 
Staaten (nicht auch Oesterreichs) geschlossene Zollvereinigungs-Vertrag 
vom 1. Januar 1834. Durch diesen Vertrag ist schon seinerzeit in 
wirtschaftlicher Beziehung eine Einheit unter den deutschen Staaten 
gegründet worden. Solcher bildete die einzige gemeinsame, die Einheit 
des deutschen Vaterlandes darstellende Institution, die kein Krieg zu 
lösen vermochte und die sich auch sonst durch alle Wandlungen der Politik 
erhalten hat, und es bildet derselbe nun in seiner neuen Fassung vom 
Jahre 1867 laut Art. 40 der Reichsverfassung einen Bestandteil der 
Verfassungs-Urkunde des Reiches. (Sten. Ber. 1867 II, S. 310). 
Der Zollverein und die Erfolge der Armee sind die Grundsteine 
der deutschen Einheit. (Sten. Ber. 1867 II, S. 313). 
Das Jahr 1848 hat zwar zur rascheren Entwicklung der deutschen 
Einheitsbestrebungen wesentlich beigetragen. Allein etwas Neues ist 
in katsrechllicher Beziehung seinerzeit im Allgemeinen nicht geschaffen 
worden. 
Einen wichtigen Schritt in der Herstellung der deutschen Einheit 
bildete dagegen die Katastrophe vom 14. Juni 1866. Die beiden Groß- 
mächte (Oesterreich und Preußen) des am 8. Juni 1815 gegründeten 
Deutschen Bundes (unter österreichischer Führung) waren nämlich im 
Streit über die Abtretung der Kondominatsrechte Oesterreichs an den 
Elbherzogtümern an Preußen. Es drohte zwischen ihnen ein Krieg 
auszubrechen; der Konflikt wurde jedoch durch die sogenannte Gasteiner 
Konvention vom 14. August 1865 beigelegt und es schien die Ange- 
legenheit erledigt. Allein die Erbfolgefrage betreffend den Erbprinzen 
von Augustenburg gab wiederholt Grund zu neuem Streit und da
	        
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