I. Absqhnitt.
Geschichtliche Einleitung.
JI Beginn der Staatsrechts-Geschichte des jetzigen Deutschen Reiches
bildet zweifellos der unter dem großen preußischen Staatsmann
Freiherrn von und zum Stein zwischen den nord= und den süddeutschen
Staaten (nicht auch Oesterreichs) geschlossene Zollvereinigungs-Vertrag
vom 1. Januar 1834. Durch diesen Vertrag ist schon seinerzeit in
wirtschaftlicher Beziehung eine Einheit unter den deutschen Staaten
gegründet worden. Solcher bildete die einzige gemeinsame, die Einheit
des deutschen Vaterlandes darstellende Institution, die kein Krieg zu
lösen vermochte und die sich auch sonst durch alle Wandlungen der Politik
erhalten hat, und es bildet derselbe nun in seiner neuen Fassung vom
Jahre 1867 laut Art. 40 der Reichsverfassung einen Bestandteil der
Verfassungs-Urkunde des Reiches. (Sten. Ber. 1867 II, S. 310).
Der Zollverein und die Erfolge der Armee sind die Grundsteine
der deutschen Einheit. (Sten. Ber. 1867 II, S. 313).
Das Jahr 1848 hat zwar zur rascheren Entwicklung der deutschen
Einheitsbestrebungen wesentlich beigetragen. Allein etwas Neues ist
in katsrechllicher Beziehung seinerzeit im Allgemeinen nicht geschaffen
worden.
Einen wichtigen Schritt in der Herstellung der deutschen Einheit
bildete dagegen die Katastrophe vom 14. Juni 1866. Die beiden Groß-
mächte (Oesterreich und Preußen) des am 8. Juni 1815 gegründeten
Deutschen Bundes (unter österreichischer Führung) waren nämlich im
Streit über die Abtretung der Kondominatsrechte Oesterreichs an den
Elbherzogtümern an Preußen. Es drohte zwischen ihnen ein Krieg
auszubrechen; der Konflikt wurde jedoch durch die sogenannte Gasteiner
Konvention vom 14. August 1865 beigelegt und es schien die Ange-
legenheit erledigt. Allein die Erbfolgefrage betreffend den Erbprinzen
von Augustenburg gab wiederholt Grund zu neuem Streit und da