VII. Abschnitt: Das Gewerberecht. 265
Die bei den Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen (Gehilfen)
nehmen an der Erfüllung der Aufgaben der Innung und an ihrer
Verwaltung teil, soweit dies durch Gesetz oder Statut bestimmt ist.
Sie wählen zu diesem Zwecke den Gesellenausschuß.
Der Gesellenausschuß ist bei der Regelung des Lehrlings-
wesens und bei der Gesellenprüfung, sowie bei der Begründung und Ver-
waltung aller Einrichtungen zu beteiligen, für welche die Gesellen (Ge-
hilen) Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung über-
nehmen, oder welche zu ihrer Unterstützung bestimmt sind. (§ 95.)
Zur Wahrung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der
Handwerke gleicher oder verwandter Art ist durch die höhere Verwaltungs-=
behörde auf Antrag Beteiligter (§ 100 f Abs. 1) anzuordnen, daß inner-
halb eines bestimmten Bezirkes sämtliche Gewerbetreibende, welche das
gleiche Handwerk oder verwandte Handwerke ausüben, einer neu zu
errichtenden Innung (Zwangsinnung) als Mitglieder anzugehören
haben. (8 100.)
Ein Entwurf des Statuts für eine Zwangsinnung siehe Zentral-
blatt 1808, S. 171.
Für alle oder mehrere derselben Aussichtsbehörde unterstehende
Immngen kann ein gemeinsamer Innungsausschuß gebildet
werden. Diesem liegt die Vertretung der gemeinsamen Interessen der
beteligten Innungen ob. Außerdem können ihm Rechte und Pflichten
der beteiligten Innungen übertragen werden. (8 101.)
Innungen, welche nicht derselben Ausfsichtsbehörde unterstehen,
tännen zu Verbänden zusammentreten; der Beitritt ist durch die
Innungsversammlung zu beschließen.
Die Innungsverbände haben die Aufgabe, zur Wahrnehmung
der Interessen der in ihnen vertretenen Gewerbe die Innungen, Innungs-
qusschüsse und Handwerkskammern in der Verfolgung ihrer gesetzlichen
Aufgaben, sowie die Behörden durch Vorschläge und Anregungen zu
umterstützen; sie sind befugt, den Arbeitsnachweis zu regeln, sowie
Fachschulen zu errichten und zu unterstützen. (8 104.)
Für den Verband ist ein Statut zu errichten (88 104 a.)
Der Innungsverband wird bei gerichtlichen wie bei außergericht-
lichen Verhandlungen durch seinen Vorstand vertreten. G 104 h.)
7. Kapitel.
Die Handwerkskammern.
Zur Vertretung der Interessen des Handwerkes ihres Bezirks
find Handwerkskammern zu errichten.
Die Errichtung erfolgt durch eine Verfügung der Landes-Zentral=
behörde, in welcher der Bezirk der Handwerkskammer zu bestimmen ist.