Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

VIII. Abschnitt: Das Erfindungspatentwesen. 281 
1. wenn der Patentinhaber es unterläßt, im Inlande die Erfindung 
in angemessenem Umfange zur Ausführung zu bringen, oder doch 
zu thun, was erforderlich ist, um diese Ausführung zu 
ern; 
2. wenn im öffentlichen Interesse die Erteilung der Erlaubnis zur 
Benutzung der Erfindung an andere geboten erscheint, der 
Patentinhaber aber gleichwohl sich weigert, diese Erlaubnis 
gegen angemessene Vergütung und genügende Sicherstellung zu 
erteilen. (8 11.) 
Die Zurücknahme hat jedoch nicht rückwirkende Kraft. 
Die Beeinträchtigung (wissentlich oder fahrlässig) des Rechts aus 
einem Patent hat schwere Strafe und Schadenersatzpflicht zur Folge. 
( 85 bis 40.) Im übrigen ist noch zu bemerken, daß das Patentgesetz 
in Bezug auf die Erlangung und die Verwertung der Patente das 
internationale Gegenseitigkeitsrecht dadurch wahrt, daß es den Aus- 
länder dem Inländer gleichstellt. 12.) 
Das Berufungsverfahren beim Reichsgericht in Patentsachen ist 
durch Verordnung vom 6. Dezember 1891, S. 389 und das Be- 
schwerdenverfahren durch Gesetz vom 26. Mai 1902, S. 169 geregelt. 
Gegenseitiger Patentschutz besteht zwischen dem deutschen Reich und 
Italien (18. Januar 1892, S. 293), 
Japan (4. April 1896, S. 722 und 725), 
Oesterreich-Ungarn (6. Dezember 1891, 1892, S. 289), 
Schweiz (13. April 1892, 1894, S. 511.) 
Nach dem Gesetz vom 21. Mai 1900, S. 233 betr. die Patent- 
anwälte gilt als befähigt, als solcher zu funktionieren, wer im In- 
land als ordentlicher Hörer einer Universität, einer technischen Hoch- 
schule oder einer Bergakademie sich dem Studium naturwissenschaftlicher 
und technischer Fächer gewidmet, alsdann eine staatliche oder akademische 
Fachprüfung bestanden, außerdem mindestens 1 Jahr in praktischer ge- 
werblicher Thätigkeit gearbeitet und hierauf mindestens 2 Jahre hindurch 
eine praktische Thätigkeit auf dem Gebiete des gewerblichen Rechts- 
schutzes ausgeübt hat. Der Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse 
it durch Ablegung einer Prüfung nachzuweisen. 
Die Prüfung erfolgt nach der Prüfungsordnung vom 25. Juli 1900 
Gentralblatt S. 475.) 
InBetreff der Organisation des Reichspatentamts 
siehe oben S. 156. 
 
	        
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