Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

X. Abschnitt: Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch. 285 
Die Neuheit eines Zeichens ist nicht Voraussetzung 
der Eintragungsfähigkeit, und für den Erwerb ist die 
Anmeldung und nicht die Eintragung des Zeichens ent- 
scheidend. 
Die Eintragung eines Warenzeichens hat die Wirkung, daß 
dem Eingetragenen ausschließlich das Recht zusteht, Waren der ange- 
meldeten Art oder deren Verpackung oder Umhüllung mit dem Waren- 
zeichen zu versehen, die so bezeichneten Waren in Verkehr zu setzen, 
sowie auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, 
Rechnungen oder dergleichen das Zeichen anzubringen. (5 12 Abfs. 1.) 
Durch die Eintragung eines Warenzeichens wird niemand ge- 
hindert, seinen Namen, seine Firma, seine Wohnung, sowie Angaben 
über Art, Zeit und Ort der Herstellung, über die Beschaffenheit, über 
die Bestimmung, über Preis-, Mengen oder Gewichtsverhältnisse von 
Waren, sei es auch in abgekürzter Gestalt, auf Waren, auf deren Ver- 
packung oder Umhüllung anzubringen und derartige Angaben im Ge- 
schäftsverkehr zu gebrauchen. (8 13.) 
Das durch die Anmeldung oder Eintragung eines Warenzeichens 
begründete Recht geht auf die Erben über und kann durch Vertrag 
oder durch Verfügung von Todeswegen auf andere übertragen werden. 
Das Recht kann jedoch nur mit dem Geschäftsbetriebe, zu welchem das 
Warenzeichen gehört, auf einen anderen übergehen. Der Uebergang 
wird auf Antrag des Rechtsnachfolgers in der Zeichenrolle vermerkt, 
sofern die Einwilligung des Berechtigten in beweisender Form beigebracht 
wird. Ist der Berechtigte verstorben, so ist der Nachweis der Rechts- 
nachfolge zu führen. (§ 7 Abs. 1.) 
Auf Antrag des Inhabers wird das Zeichen jederzeit in der 
Rolle gelöscht. (§ 8 Abs. 1.) Durch die Löschung wird das Recht zum 
Gebrauch des Zeichens übrigens nicht getilgt. 
Deutsche Waren sind in folgenden Ländern geschützt: 
Laut Bekanntmachung vom 22. September 1894, S. 521 in Belgien, 
Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Groß- 
britannien, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Oesterreich- 
Ungarn, Rumänien, Rußland, Schweden und Norwegen, Schweiz, 
Serbien, Venezuela, den Vereinigten Staaten von Amerika; 
laut Bekanntmachung vom 16. Mai 1899, S. 284 in Mexiko; 
„ „ „ 17. August 1899, S. 543 in Guatemala; 
„ „ „ 1. Oktober 1901, S. 375 in Costa-Rica; 
„ 27. März 1903, S. 122 in Ecuador. 
Schließlich ist noch zu bemerken, daß zum Schutze des gewerblichen 
Eigentums ein internationaler Verband besteht, dem angehören: 
Das Deutsche Reich, Belgien, Brasilien, Frankreich, Guatemala, 
Italien, die Niederlande, Portugal, Salvador, Schweiz, Serbien, 
Spanien (siehe Reichsgesetzblatt 1903, S. 147). 
  
 
	        
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