Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XI. Abschnitt: Das Civil-Medizinal- und Veierinärpolizeiwesen. 287 
Jeder Impfling muß frühestens am 6., spätestens am 8. Tage 
nach der Impfung dem impfenden Arzte vorgestellt werden. (§ 5). 
Ist eine Impfung nach dem Urteile des Arztes (§ 5) erfolglos 
geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre und, falls sie auch 
dann erfolglos bleibt, im 3. Jahre wiederholt werden. 
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die letzte Wiederholung 
der Impfung durch den Impfarzt (§ 6) vorgenommen werde. (§ 3). 
Außer den Impfärzten sind ausschließlich approbierte Aerzte be- 
sugt, Impfungen vorzunehmen. (§ 8 Abs. 1 und Gewerbeordnung § 29.) 
Wer bei der Ausführung einer Impfung fahrlässig handelt, wird 
mit Geldstrafe bis zu 500 Mark oder mit Gefängnisstrafe bis zu 
3 Monaten bestraft, sofern nicht nach dem Strafgesetzbuch eine härtere 
Strafe eintritt. (§ 17.) 
Wer unbefugter Weise (§ 8) Impfungen vornimmt, wird mit 
Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen be- 
straft. (§ 16.) 
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches 
Erfordernis mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen (8 10) den 
Nachweis zu führen, das die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen 
erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist (8 12). 
Können sie den Nachweis nicht führen, so werden sie mit einer Geld- 
strafe bis zu 20 Mark bestraft. (§8 14.) 
Ueber jede Impfung wird nach Feststellung ihrer Wirkung (§ 5) 
von dem Arzte ein Impfschein ausgestellt. (§ 10 Sat 1.) 
Die Erlassung von Vorschriften zur Durchführung des Impfzwanges 
ist der Gesetzgebung der Einzelstaaten überlassen. §8 7, 9, 10, 11, 18.) 
In Betreff der Maßregeln gegen die Cholera ist unterem 
15. April 1893, S. 343 bezw. 9. September 18941, S. 519 zwischen 
den Mächten Deutschland, Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, 
Montenegro, Niederland, Oesterreich-Ungarn, Rußland und der Schweiz 
eine internationale Uebereinkunft getroffen worden. 
Derselben sind beigetreten: Großbritannien am 15. Juli 1893, 189.1 
S. 366, Serbien und Liechtenstein am 15. Februar 1895, S. 152, 
die britischen Kolonien Canada, Ceylon, Helena, Lagos und Natal am 
14. Dezember 1895, S. 461, Rumänien am 18. Oktober 1897, 
S. 776. 
Vergleiche auch den Vertrag mit Oesterreich über Beschränkung 
des Schiffsverkehrs auf der Donau bei Choleragefahr vom 15. April 
1893, 1894 S. 362. 
Vergleiche auch das Gesetz vom 30. Juni 1900, S. 306 und 
die Bekanntmachungen vom 4. Juli 1900, S. 555, vom 6. Oktober 
1900, S. 849, vom 27. November 1900, S. 1033, vom 1. März 1901, 
S. 11, vom 24. August 1901, S. 281, vom 21. Februar 1904, S. 67, 
vom 5. April 1907, S. 91 und vom 11. April 1907, S. 95 be- 
treffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten. 
  
 
	        
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