XI. Abschnitt: Das Civil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen. 293
Ziegeleien und Schamottefabriken vom 27. April 1893, S. 148 u. vom
18. Oktober 1898, S. 1061, 15. November 1903, S. 286;
Zigarrenfabriken vom 8. Juli 1893, S. 218, 9. April 1905, S. 236;
s. auch sb. Tabak;
Zündholzfabriken vom 13. Mai 1884, S. 50.
Eine spezielle Vorschrift über das Arbeiten und den Verkehr mit
Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger, ist erlassen worden durch
Bekanntmachung vom 4. Mai 1904, S. 159.
Ferner bestimmt § 136, Abs. 1 der Gewerbeordnung: Die Arbeits-
stunden der jugendlichen Arbeiter (§ 135) dürfen nicht vor 5½ Uhr
morgens beginnen und nicht über 8½e Uhr abends dauern. Zwischen den
Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt
werden. Für jugendliche Arbeiter, welche nur 6 Stunden täglich beschäftigt
werden, muß die Pause mindestens ½ Stunde betragen. Den übrigen
jugendlichen Arbeitern muß mindestens mittags eine 1 stündige sowie vor-
mittags und nachmittags je ½ stündige Pause gewährt werden.
2. Kapitel.
Die Ausübung des ärztlichen Berufes.
Nach § 6 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (neu publi-
ziert Reichsgesetzblatt 1900, S. 871) finden die Vorschriften derselben
auf die Ausübung der Heilkunde nur insoweit Anwendung, als die Ge-
werbeordnung ausdrückliche Bestimmungen darüber enthält. Hieraus er-
hellt, daß im übrigen die Gesetze der Einzelstaaten maßgebend sind. Die
Gewerbeordnung bestimmt nun bezüglich der ärztlichen Befähigung in
8 29: daß diejenigen Personen, welche sich als Aerzte (Wundärzte),
Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Tierärzte oder mit gleich-
bedeutenden Titeln bezeichnen oder seitens des Staates oder einer Ge-
meinde als solche anerkannt oder mit amtlichen Funktionen betraut wer-
den sollen, einer Approbierung bedürfen. Die Approbation wird auf
Grund eines Nachweises der Befähigung erbracht, dagegen darf die
Approbation von der vorherigen akademischen Doktorpromotion nicht ab-
hängig gemacht werden. Die Approbation darf weder zeitlich noch wider-
ruflich erteilt werden (§ 40). Sie kann nur zurückgenommen werden,
wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargetan wird, auf Grund deren
solche erteilt worden sind, oder wenn dem Inhaber der Approbation die
bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, im letzteren Falle jedoch nur für
die Dauer des Ehrenverlustes. Siehe auch oben S. 219.
Außer aus diesen Gründen können die in den §8§ 30, 30 a, 32,
33, 35 und 36 bezeichneten Genehmigungen und Bestallungen in gleicher
Weise zurückgenommen werden, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen
des Inhabers der Mangel derjenigen Eigenschaften, welche bei der Er-