Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XI. Abschnitt: Das Civil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen. 293 
Ziegeleien und Schamottefabriken vom 27. April 1893, S. 148 u. vom 
18. Oktober 1898, S. 1061, 15. November 1903, S. 286; 
Zigarrenfabriken vom 8. Juli 1893, S. 218, 9. April 1905, S. 236; 
s. auch sb. Tabak; 
Zündholzfabriken vom 13. Mai 1884, S. 50. 
Eine spezielle Vorschrift über das Arbeiten und den Verkehr mit 
Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger, ist erlassen worden durch 
Bekanntmachung vom 4. Mai 1904, S. 159. 
Ferner bestimmt § 136, Abs. 1 der Gewerbeordnung: Die Arbeits- 
stunden der jugendlichen Arbeiter (§ 135) dürfen nicht vor 5½ Uhr 
morgens beginnen und nicht über 8½e Uhr abends dauern. Zwischen den 
Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt 
werden. Für jugendliche Arbeiter, welche nur 6 Stunden täglich beschäftigt 
werden, muß die Pause mindestens ½ Stunde betragen. Den übrigen 
jugendlichen Arbeitern muß mindestens mittags eine 1 stündige sowie vor- 
mittags und nachmittags je ½ stündige Pause gewährt werden. 
  
2. Kapitel. 
Die Ausübung des ärztlichen Berufes. 
Nach § 6 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (neu publi- 
ziert Reichsgesetzblatt 1900, S. 871) finden die Vorschriften derselben 
auf die Ausübung der Heilkunde nur insoweit Anwendung, als die Ge- 
werbeordnung ausdrückliche Bestimmungen darüber enthält. Hieraus er- 
hellt, daß im übrigen die Gesetze der Einzelstaaten maßgebend sind. Die 
Gewerbeordnung bestimmt nun bezüglich der ärztlichen Befähigung in 
8 29: daß diejenigen Personen, welche sich als Aerzte (Wundärzte), 
Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Tierärzte oder mit gleich- 
bedeutenden Titeln bezeichnen oder seitens des Staates oder einer Ge- 
meinde als solche anerkannt oder mit amtlichen Funktionen betraut wer- 
den sollen, einer Approbierung bedürfen. Die Approbation wird auf 
Grund eines Nachweises der Befähigung erbracht, dagegen darf die 
Approbation von der vorherigen akademischen Doktorpromotion nicht ab- 
hängig gemacht werden. Die Approbation darf weder zeitlich noch wider- 
ruflich erteilt werden (§ 40). Sie kann nur zurückgenommen werden, 
wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargetan wird, auf Grund deren 
solche erteilt worden sind, oder wenn dem Inhaber der Approbation die 
bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, im letzteren Falle jedoch nur für 
die Dauer des Ehrenverlustes. Siehe auch oben S. 219. 
Außer aus diesen Gründen können die in den §8§ 30, 30 a, 32, 
33, 35 und 36 bezeichneten Genehmigungen und Bestallungen in gleicher 
Weise zurückgenommen werden, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen 
des Inhabers der Mangel derjenigen Eigenschaften, welche bei der Er-
	        
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