Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

296 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
„Es darf kein Raum für die Besorgnis bleiben, daß in der Leitung 
und Verwaltung der Anstalt derjenige besondere Grad von Umsicht, 
Erfahrung und Kenntnis nach der technischen, wie nach der ad- 
ministrativen Seite des Unternehmers fehlen werde, welcher erforder- 
lich ist, wenn solche Anstalten ihren Charakter als gemeinnützige Unter- 
nehmen behaupten sollen.“ 
64 Die Genehmigung darf weder zeitlich noch widerruflich erteilt 
werden. 
Gegen Versagung der Genehmigung oder Untersagung des Be- 
triebs ist der Rekurs zulässig (§ 40). Sie kann zurückgenommen 
werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf 
Grund deren solche erteilt worden sind, oder wenn dem Inhaber der 
Approbation die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, im letzteren 
Falle jedoch nur für die Dauer des Ehrenverlustes. 
Außer aus diesen Gründen kann die Untersagung des Betriebs 
erfolgen, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers 
der Mangel derjenigen Eigenschaften, welche bei der Erteilung der Ge- 
nehmigung oder Bestallung nach der Vorschrift dieses Gesetzes voraus- 
gesetzt werden mußten, klar erhellt. Inwiefern durch die Handlungen 
oder Unterlassungen eine Strafe verwirkt ist, bleibt der richterlichen 
Entscheidung vorbehalten. (Vergleiche § 53 d. Gew.-Ord.) 
Im übrigen sind die Stellungen und die Rechte und Pflichten 
der praktischen Aerzte geregelt in: 
88 20 und 21 der Gewerbeordnung; 
35, 85 Abs. 2, 166 des Gerichtsverf.-Ges. (1898, S. 371.) 
52, 70, 72—85, 87, 247, 252, 255 und 487 d. Strafproz.-Ord. 
1877, S. 253, 1896. S. 611, 1898, S. 254; 
268, 348, 350, 351, 366—379, 471, 593, 597, 598, 599, 
612, 628—643 der Zivilprozeß-Ordnung 1898, S. 410; 
54 der Konkurs-Ordnung 1898, S. 612; 
155, 174, 209, 222, 230, 232, 267, 278, 300, 360 des 
Strafgesetzbuchs; 
17—23. 27, 56, 57—64 des Gesetzes vom 6. Februar 1875, 
S. 23, betr. die Beurkundung des Personenstandes und 
der Eheschließung; 
8, 15 und 27 des Impfgesetzes vom 8. April 1874, S. 31. 
  
3. Kapitel. 
Das Apothekenwesen. 
In Beziehung auf das Apothekenwesen schreibt die Gewerbe- 
ordnung in 8 6 vor, daß die Gewerbeordnung auf die Errichtung 
und Verlegung von Apotheken keine und auf den Verkauf von Arznei- 
mitteln nur insoweit dies ausdrücklich bestimmt ist, Anwendung finde.
	        
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