XII. Abschnitt.
Das Preßwesen.
J. der Reichsverfassung Art. 4 ist unter Ziff. 16 auch die Presse
als eine Angelegenheit des Reiches bezeichnet. In der Folge
wurden die diesbezüglichen Verhältnisse durch das Preßgesetz vom
7. Mai 1874, S. 65, welches durch § 43 der Gewerbeordnung vom
26. Juli 1900, S. 871 abgeändert worden ist, einheitlich geregelt.
Dabei ist zu bemerken, daß nach § 31 des Preßgesetzes dieses in Elsaß-
Lothringen nicht Anwendung findet, sondern daß dort das Landesgesetz
vom 8. August 1898 (Gesetzblatt Nr. 18) gilt.
Die Preßfreiheit.
Das Preßgesetz beruht auf dem sogenannten Repressiv-System
und bestimmt in § 1, daß die Freiheit der Presse nur denjenigen Be-
schränkungen unterliegt, welche durch das Preßgesetz vorgeschrieben oder
zugelassen find. Solche zugelassenen Beschränkungen sind enthalten in
den §§ 5, 14 und 15 und § 30 Abs. 1 dieses Gesetzes, ferner in den
nachbezeichneten strafgesetzlichen Vorschriften in der Gewerbeordnung, im
Gesetz vom 5. Juli 1888, Art. II und III, S. 133, betreffend die
unter Ausschluß der Oeffentlichkeit stattfindenden Gerichtsverhandlungen,
im Gesetz vom 27. Mai 1896, S. 145, betreffend Bekämpfung des
unlauteren Wettbewerbs, in dem Gesetz vom 19. Juni 1901, S. 217,
betreffend das Verlagsrecht, in dem Gesetz vom 19. Juni 1901, S. 227,
betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst.
Das Recht der Landesgesetzgebung, Vorschriften über das öffent-
liche Anschlagen, Anheften, Ausstellen, sowie die öffentliche, unentgelt-
liche Verteilung von Bekanntmachungen, Plakaten, Aufrufen, ebenso das
Recht der Landesgesetze, Vorschriften über Abgabe von Frei-Exemplaren
an Bibliotheken und öffentliche Sammlungen zu erlassen, wird durch das
Preßgesetz nicht berührt. (8 30 Abs. 2 u. 3 des Preßges. vom 7. Mai 1874.)
Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundes-
gebiete bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand erklären.
Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung