XII. Abschnitt: Das Preßwesen. 311
ausbieten und im Auftrag der Abnehmer Exemplare beim Verleger
bestellen.
Preßpolizeiliche Vorschriften.
Auf jeder im Geltungsreich des Preßgesetzes erscheinenden Druck-
schrift (im Sinne des § 2 des Preßgesetzes) muß der Name und
Wohnort des Druckers und, wenn sie für den Buchhandel oder sonst
zur Verbreitung bestimmt ist, der Name und Wohnort des Verlegers,
oder — beim Selbstvertriebe der Druckschrift — des Verfassers oder
Herausgebers genannt sein. An Stelle des Namens des Druckers oder
Verlegers genügt die Angabe der in das Handelsregister eingetragenen
Firma. Falsche Angaben würden unter § 21 fallen.
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind die nur zu den Zwecken
des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens
dienenden Druckschriften, als: Formulare, Preiszettel, Visitenkarten und
dergleichen, sowie Stimmzettel für öffentliche Wahlen, sofern sie nicht
weiter als Zweck, Zeit und Ort der Wahl und die Bezeichnung der
zu wählenden Personen enthalten. (8 6.)
Ausgenommen von der Vorschrift des § 6 sind die von den
deutschen Reichs-, Staats= und Gemeindebehörden, von dem Reichstage
oder von der Landesvertretung eines deutschen Bundesstaats ausgehenden
Druckschriften und finden, soweit sich ihr Inhalt auf amtliche Mitteilungen
beschränkt, die Vorschriften der 8§ 6 bis 11 keine Anwendung. (§ 12.)
Nicht ausgenommen dagegen sind die auf mechanischem oder
chemischem Wege vervielfältigten periodischen Mitteilungen, lithographierte,
autographierte, metallographierte, durchschriebene Korrespondenzen, sofern
sie ausschließlich an Redaktionen verbreitet werden. (§ 13.)
Besondere Vorschriften für periodische Druckschriften.
Zeitungen und Zeitschriften (je inklusive ihrer Extrablätter),
welche in monatlichen oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen
erscheinen (periodische Druckschriften im Sinne des Gesetzes), müssen
außerdem auf jeder Nummer (Hauptblatt und Beilagen, Heft, Stück)
jedem Stücke oder Hefte den Namen und Wohnort des verantwortlichen
Redakteurs enthalten.
Mit Geldstrafe bis zu 1000 Mk. oder mit Haft oder mit Ge-
fängnis bis zu 6 Monaten werden bestraft:
die Verleger einer periodischen Druckschrift auch dann, wenn sie
wissentlich geschehen lassen, daß auf derselben eine Person fälschlich
als Redakteur benannt wird. (§ 18 Abs. 2.)
Die Benennung mehrerer Personen als verantwortliche Redakteure
ist nur dann zulässig, wenn aus Form und Inhalt der Benennung
mit Bestimmtheit zu ersehen ist, für welchen Teil der Druckschrift jede
der benannten Personen die Redaktion besorgt. (§ 7.)
Verantwortliche Redakteure periodischer Druckschristen dürfen nur
Personen sein, die verfügungsfähig (s 104 des Bürgerlichen Gesetzbuches)