Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XII. Abschnitt: Das Preßwesen. 311 
ausbieten und im Auftrag der Abnehmer Exemplare beim Verleger 
bestellen. 
Preßpolizeiliche Vorschriften. 
Auf jeder im Geltungsreich des Preßgesetzes erscheinenden Druck- 
schrift (im Sinne des § 2 des Preßgesetzes) muß der Name und 
Wohnort des Druckers und, wenn sie für den Buchhandel oder sonst 
zur Verbreitung bestimmt ist, der Name und Wohnort des Verlegers, 
oder — beim Selbstvertriebe der Druckschrift — des Verfassers oder 
Herausgebers genannt sein. An Stelle des Namens des Druckers oder 
Verlegers genügt die Angabe der in das Handelsregister eingetragenen 
Firma. Falsche Angaben würden unter § 21 fallen. 
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind die nur zu den Zwecken 
des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens 
dienenden Druckschriften, als: Formulare, Preiszettel, Visitenkarten und 
dergleichen, sowie Stimmzettel für öffentliche Wahlen, sofern sie nicht 
weiter als Zweck, Zeit und Ort der Wahl und die Bezeichnung der 
zu wählenden Personen enthalten. (8 6.) 
Ausgenommen von der Vorschrift des § 6 sind die von den 
deutschen Reichs-, Staats= und Gemeindebehörden, von dem Reichstage 
oder von der Landesvertretung eines deutschen Bundesstaats ausgehenden 
Druckschriften und finden, soweit sich ihr Inhalt auf amtliche Mitteilungen 
beschränkt, die Vorschriften der 8§ 6 bis 11 keine Anwendung. (§ 12.) 
Nicht ausgenommen dagegen sind die auf mechanischem oder 
chemischem Wege vervielfältigten periodischen Mitteilungen, lithographierte, 
autographierte, metallographierte, durchschriebene Korrespondenzen, sofern 
sie ausschließlich an Redaktionen verbreitet werden. (§ 13.) 
Besondere Vorschriften für periodische Druckschriften. 
Zeitungen und Zeitschriften (je inklusive ihrer Extrablätter), 
welche in monatlichen oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen 
erscheinen (periodische Druckschriften im Sinne des Gesetzes), müssen 
außerdem auf jeder Nummer (Hauptblatt und Beilagen, Heft, Stück) 
jedem Stücke oder Hefte den Namen und Wohnort des verantwortlichen 
Redakteurs enthalten. 
Mit Geldstrafe bis zu 1000 Mk. oder mit Haft oder mit Ge- 
fängnis bis zu 6 Monaten werden bestraft: 
die Verleger einer periodischen Druckschrift auch dann, wenn sie 
wissentlich geschehen lassen, daß auf derselben eine Person fälschlich 
als Redakteur benannt wird. (§ 18 Abs. 2.) 
Die Benennung mehrerer Personen als verantwortliche Redakteure 
ist nur dann zulässig, wenn aus Form und Inhalt der Benennung 
mit Bestimmtheit zu ersehen ist, für welchen Teil der Druckschrift jede 
der benannten Personen die Redaktion besorgt. (§ 7.) 
Verantwortliche Redakteure periodischer Druckschristen dürfen nur 
Personen sein, die verfügungsfähig (s 104 des Bürgerlichen Gesetzbuches) 
 
	        
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