312 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind und im deutschen
Reiche ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. (8 8.)
Von jeder Nummer (Heft, Stück) einer periodischen
Druckschrift muß der Verleger (auch der Kommissions-Verleger),
sobald die Austeilung oder Versendung beginnt, ein Exemplar gegen
eine ihm sofort zu erteilende Bescheinigung an die Polizeibehörde
des Ausgabeorts unentgeltlich abliefern.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Druucschriften,
welche ausschließlich Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, des Ge-
werbes oder der Industrie dienen. (8 9.)
Der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift,
welche Anzeigen aufnimmt, ist verpflichtet, die ihm von öffentlichen
Behörden mitgeteilten amtlichen Bekanntmachungen auf deren Verlangen
gegen Zahlung der üblichen Einrückungsgebühren in eine der beiden
nächsten Nummern des Blattes aufzunehmen. (8 10.)
Der Berichtigungszwang.
Der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift ist
verpflichtet, eine Berichtigung der in letzterer mitgeteilten Thatsachen
auf Verlangen einer beteiligten öffentlichen Behörde oder Privatperson
ohne Einschaltungen oder Weglassungen aufzunehmen, sofern die Be-
richtigung von dem Einsender unterzeichnet ist, keinen strafbaren Inhalt
hat und sich auf thatsächliche Angaben beschränkt.
Entspricht die Berichtigung nicht der Erfordernis des Abs. 1,
so kann der Redakteur die Aufnahme der Berichtigung ablehnen. Ver-
weigert er die Aufnahme ohne gesetzlichen Grund, so trifft ihn die
Strafe des § 19, Abs. 2.
Der Abdruck muß in der nach Empfang der Einsendung nächst-
folgenden, für den Druck nicht bereits abgeschlossenen Nummer und
zwar in demselben Teile der Druckschrift und mit derselben Schrift,
wie der Abdruck des zu berichtigenden Artikels geschehen.
Die Aufnahme erfolgt kostenfrei, soweit nicht die Entgegnung
den Raum der zu berichtigenden Mitteilung überschreitet; für die über
dieses Maß hinausgehenden Zeilen sind die üblichen Einrückungsgebühren
zu entrichten. (5 11.)
Verbotene Veröffentlichungen.
Oeffentliche Aufforderungen mittelst der Presse zur Aufbringung
von erkannten Geldstrafen und Kosten sowie öffentliche Bescheinigungen
über den Empfang von Beträgen zu diesem Zwecke sind verboten.
Das auf diese Weise Empfangene oder der Wert desselben ist
der Armenkasse der Sammlung verfallen. (8 16.)
Die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Straf-
prozesses dürfen durch die Presse nicht vorher veröffentlicht werden, als
bis dieselben in öffentlicher Verhandlung kundgegeben worden sind oder
das Verfahren sein Ende erreicht hat. (5 17 und § 242 d. Straf-Proz.-Ord.)