XII. Abschnitt: Das Preßwesen. 313
Soweit bei einer Gerichtsverhandlung die Oeffentlichkeit wegen
Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen war, dürfen Berichte
über die Verhandlung durch die Presse nicht veröffentlicht werden.
Das Gleiche gilt auch nach Beendigung des Verfahrens in Betreff der
Veröffentlichung der Anklageschrift oder anderer amtlichen Schriftstücke
des Prozesses. Zuwiderhandlungen werden bestraft. (Gesetz vom 5. April
1888, Art. 3, S. 133.)
Gleiche Säe wie in § 184 des Straf-Gesetzbuchs, Abs. 1
trifft denjenigen, welcher aus Gerichtsverhandlungen, für welche
wegen Gefährdung der Sittlichkeit die Oeffentlichkeit ausgeschlossen war,
oder aus den diesen Verhandlungen zu Grund liegenden amtlichen
Schriftstücken öffentliche Mitteilungen macht, welche geeignet sind,
Aergernis zu erregen. (8 184 b des Straf-Gesetzbuchs bezw. Gesetz vom
25. Juni 1900, S. 301.)
In Zeiten der Kriegsgefahr oder des Krieges können Veröffent-
lichungen über Truppenbewegungen oder Verteidigungsmittel durch den
Reichskanzler mittelst öffentlicher Bekanntmachung verboten werden. (8 35.)
Während der Dauer der Beschlagnahme ist die Verbreitung der
von derselben betroffenen Druckschriften oder der Wiederabdruck der
die Beschlagnahme veranlassenden Stellen untersagt. (§ 28, Abs. 1.)
st gegen eine Nummer (Stück, Heft) einer im Auslande er-
scheinenden periodischen Druckschrift binnen Jahresfrist 2 mal eine Ver-
urteilung auf Grund der §8§ 41 und 42 des Straf-Gesetzbuchs erfolgt,
so kann der Reichskanzler innerhalb 2 Monaten nach Eintritt der
Rechtskraft des letzten Erkenntnisses das Verbot der ferneren Verbreitung
dieser Druckschrift bis auf 2 Jahre durch öffentliche Bekanntmachung
aussprechen. (8 14.)
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen
Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
(Reichs-Verfassung Art. 22.)
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen eines Landtags
oder einer Kammer eines zum Reich gehörigen Staats bleiben von
jeder Verantwortlichkeit frei. (Straf--Gesetzbuch § 12.)
Die Verantwortlichkeit der Redakteure für Preßvergehen.
Die Verantwortlichkeit für Handlungen, deren Strafbarkeit durch
den Inhalt einer Druckschrist begründet wird, bestimmt sich nach den
bestehenden allgemeinen Strafgesetzen.
Ist die Druckschrift eine periodische, so ist der verantwortliche
Redakteur als Thäter zu bestrafen, wenn nicht durch besondere Umstände
die Annahme seiner Thäterschaft ausgeschlossen wird. # 20.)
Begründet der Inhalt einer Druckschrift den Thatbestand einer
strafbaren Handlung, so sind
der verantwortliche Redakteur,
der Verleger,