314 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
der Drucker,
derjenige, welcher die Druckschrift gewerbsmäßig vertrieben
oder sonst öffentlich verbreitet hat (Verbreiter),
soweit sie nicht nach § 20 als Thäter oder Teilnehmer zu bestrafen
sind, wegen Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder mit
Haft oder mit Festungshaft oder Gefängnis bis zu 1 Jahr zu belegen,
wenn sie nicht die Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt oder Um-
stände nachweisen, welche diese Anwendung unmöglich gemacht haben.
Die Bestrafung bleibt jedoch für jede der benannten Personen
ausgeschlossen, wenn sie als den Verfasser oder den Einsender, mit
dessen Einwilligung die Veröffentlichung geschehen ist, oder wenn es
sich um eine nicht periodische Druckschrift handelt, als den Herausgeber
derselben, oder als einen der in obiger Reihenfolge vor ihr Benannten
eine Person bis zur Verkündigung des ersten Urteils nachweist, welche
in dem Bereich der richterlichen Gewalt eines deutschen Bundesstaats
sich befindet; oder falls sie verstorben ist, sich zur Zeit der Veröffent-
lichung befunden hat; hinsichtlich des Verbreiters ausländischer Druck-
schriften außerdem, wenn ihm dieselben im Wege des Buchhandels zu-
gekommen sind. (8 21.)
Die Zuständigkeit der Gerichte in Preßstrafsachen.
Der Gerichtsstand ist bei demjenigen Gerichte begründet, in dessen
Bezirk die strafbare Handlung begangen ist. Wird der Thatbestand der
strafbaren Handlung durch den Inhalt einer im Inland erscheinenden
Druckschrift begründet, so ist als das nach Abs. 1 zuständige Gericht
nur dasjenige Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift er-
schienen ist. Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern die Ver-
folgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in
dessen Bezirk die Druckschrist verbreitet worden ist zuständig, wenn in
diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat. (6 7 der Straf-Proz.-Ord. und Gesetz vom 13. Juni 1902,
Seile 227.)
Die Verjährung der strasbaren Handlungen.
Die Strafverfolgung derjenigen Verbrechen und Vergehen, welche
durch die Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts begangen
werden, sowie derjenigen sonstigen Vergehen, welche in diesem Gesetze
mit Strafe bedroht sind, verjährt in 6 Monaten. (6 22.)
Die Beschlagnahme.
Eine Beschlagnahme von Druckschristen ohne richterliche Anord-
nung findet nur statt:
1. wenn eine Druckschrift den Vorschriften der §§ 6 und 7 nicht
entspricht, oder den Vorschriften des § 14 zuwider verbreitet wird;
2. wenn durch eine Druckschrift einem auf Grund des § 15 dieses
Gesetzes erlassenen Verbot zuwider gehandelt wird;