Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

316 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Zur Entscheidung über die durch die Presse begangenen Ueber- 
tretungen sind die Gerichte auch in denjenigen Bundesstaaten aus- 
schließlich zuständig, wo zur Zeit noch deren Aburteilung den Ver- 
waltungsbehörden zusteht. 
Soweit in einzelnen Bundesstaaten eine Mitwirkung der Staats- 
anwaltschaft bei den Gerichten unterster Instanz nicht vorgeschrieben ist, 
sind in den Fällen der ohne richterliche Anordnung erfolgten Beschlag- 
nahme die Akten unmittelbar dem Gericht vorzulegen. (5 29.) 
Die Steuerfreiheit. 
Vorbehaltlich der auf den Landesgesetzen beruhenden allgemeinen 
Gewerbesteuer findet eine besondere Besteuerung der Presse und der ein- 
zelnen Preßerzeugnisse (Zeitungs= und Kalenderstempel, Abgaben von 
Inseraten 2c.) nicht statt. (§ 30 Abs. 4.) 
Die strafrechtlichen Vorschriften. 
Solche sind in den §§ 18 und 19 des Preßgesetzes sowie in den 
nachbezeichneten §§ des Straf-Gesetzbuches, nämlich: 
88 85 (Aufforderung zum Hochpverrat), 
95, 97, 99, 101, 103, (Mgoajestätsbeleidigung), 
104 (Beleidigung eines Vertreters fremder Mächte), 
110 (Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetz und Obrigkeit), 
111 (Aufforderung zu strafbaren Handlungen), 
126 (Störung des öffentlichen Friedens), 
130 (Aufreizung zum Klassenkampf), 
131 (Verächtlichmachung von Staatseinrichtungen), 
166 (Gotteslästerung und Beschimpfung von Religions-Gesell- 
schaften), 
184 (unzüchtige Gedankenäußerung), 
185, 186, 187, 189, 190, 192—197, 200 (Beleidigung), 
ferner in den §§ 27, 73, 75, 80, 123, 136 Ziff. 1 des G.-V.-Ges., 
§ 6 des E.-Gesetzes zum G.-V.-Gesetz und 
§§ 7, 94, 266, 293, 354, 376, 377, 414, 416, 471, 477, 4738 
der Strafprozeßordnung enthalten.
	        
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