XIII. Köschnitt.
Der Schutz des geistigen Eigentums.
## Gegenstand ist in die Bundes-Verfassung Art. 4, Ziffer 6
unter die Angelegenheiten, die der Gesetzgebung des Reiches unter-
stehen, ausgenommen worden.
In Ausführung dieser Bestimmung ergingen zunächst die Gesetze
vom 11. Juni 1870, S. 339, vom 9. u. 10. Januar 1876 (S. 4 u. 8),
sodann das Gesetz vom 19. Juni 1901, S. 227, betreffend das Urheber-
recht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen, drama-
tishen Werken und Werken der bildenden Künste, sowie den Schutz der
Photographien gegen unbefugte Nachbildung.
Der §8 1 des Gesetzes von 1901 spricht das dem gesamten Gesetz
zu Grunde liegende Prinzip dahin aus, daß der Urheber des Werkes
O. h. derjenige, aus dessen eigener geistiger Thätigkeit das Werk hervor-
gegangen ist) das ausschließliche Recht der Uebersetzung und der mecha-
mschen Vervielfältigung des Werkes besitze und Nachdruck oder die ihn
ersetzende Abschrift ohne Genehmigung des Berechtigten verboten ist, daß
also der geistigen Arbeit ihr Lohn gesichert ist.
Auch den von Akademien, Universitäten, sonstigen juristischen
Personen, Unterrichtsanstalten, sowie gelehrten und anderen erlaubten
Gesellschaften herausgegebenen Werken kommt das Urheberrecht zu.
Das Gesetz, betreffend den Schutz des Urheberrechts an Werken
der bildenden Künste (mit Ausnahme solcher der Baukunst), ist am
9. Jannar 1876, S. 4 erlassen und dadurch das Recht: die Werke der
bildenden Künste nachzubilden, geschützt worden und in gleicher Weise
wie das artistische Urheberrecht, wurden die Photographien, sowie alle
Muster und Modelle vor Nachbildung geschützt. Der Schutz erstreckte
sich bei den Photographien auf 5 und bei den Mustern und Modellen
auf 3 Jahre. (Die §§ 1—16, 20, 21 dieses Gesetzes und das Gesetz vom 10. Januar
1976 sind durch Gesetz vom 9. Januar 1907, S. 7 ersetz.)
Die Voraussetzungen des Schutzes.
Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden geschützt:
1. die Urheber von Schriftwerken und solchen Vorträgen oder Reden,
welche dem Zwecke der Erbauung, der Belehrung oder der Unter-
haltung dienen;
2. die Urheber von Werken der Tonkunst, der bildenden Künste
(einschl. des Kunstgewerbes und der Baukunst) und der Photographie;
3. die Urheber von solchen Abbildungen wissenschaftlicher oder tech-
nischer Art, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke