Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XIII. Köschnitt. 
Der Schutz des geistigen Eigentums. 
## Gegenstand ist in die Bundes-Verfassung Art. 4, Ziffer 6 
unter die Angelegenheiten, die der Gesetzgebung des Reiches unter- 
stehen, ausgenommen worden. 
In Ausführung dieser Bestimmung ergingen zunächst die Gesetze 
vom 11. Juni 1870, S. 339, vom 9. u. 10. Januar 1876 (S. 4 u. 8), 
sodann das Gesetz vom 19. Juni 1901, S. 227, betreffend das Urheber- 
recht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen, drama- 
tishen Werken und Werken der bildenden Künste, sowie den Schutz der 
Photographien gegen unbefugte Nachbildung. 
Der §8 1 des Gesetzes von 1901 spricht das dem gesamten Gesetz 
zu Grunde liegende Prinzip dahin aus, daß der Urheber des Werkes 
O. h. derjenige, aus dessen eigener geistiger Thätigkeit das Werk hervor- 
gegangen ist) das ausschließliche Recht der Uebersetzung und der mecha- 
mschen Vervielfältigung des Werkes besitze und Nachdruck oder die ihn 
ersetzende Abschrift ohne Genehmigung des Berechtigten verboten ist, daß 
also der geistigen Arbeit ihr Lohn gesichert ist. 
Auch den von Akademien, Universitäten, sonstigen juristischen 
Personen, Unterrichtsanstalten, sowie gelehrten und anderen erlaubten 
Gesellschaften herausgegebenen Werken kommt das Urheberrecht zu. 
Das Gesetz, betreffend den Schutz des Urheberrechts an Werken 
der bildenden Künste (mit Ausnahme solcher der Baukunst), ist am 
9. Jannar 1876, S. 4 erlassen und dadurch das Recht: die Werke der 
bildenden Künste nachzubilden, geschützt worden und in gleicher Weise 
wie das artistische Urheberrecht, wurden die Photographien, sowie alle 
Muster und Modelle vor Nachbildung geschützt. Der Schutz erstreckte 
sich bei den Photographien auf 5 und bei den Mustern und Modellen 
auf 3 Jahre. (Die §§ 1—16, 20, 21 dieses Gesetzes und das Gesetz vom 10. Januar 
1976 sind durch Gesetz vom 9. Januar 1907, S. 7 ersetz.) 
Die Voraussetzungen des Schutzes. 
Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden geschützt: 
1. die Urheber von Schriftwerken und solchen Vorträgen oder Reden, 
welche dem Zwecke der Erbauung, der Belehrung oder der Unter- 
haltung dienen; 
2. die Urheber von Werken der Tonkunst, der bildenden Künste 
(einschl. des Kunstgewerbes und der Baukunst) und der Photographie; 
3. die Urheber von solchen Abbildungen wissenschaftlicher oder tech- 
nischer Art, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke
	        
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