Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

318 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechis. 
zu betrachten sind. Zu den Abbildungen gehören auch plastische 
Darstellungen. (§ 1 des Gesetzes von 1001 und § 2 des Gesetzes von 1907.) 
Urheber eines Werkes ist dessen Verfasser. Bei einer Uebersetzung 
gilt der Uebersetzer, bei einer sonstigen Bearbeitung der Bearbeiter als 
Urheber. (62.) 
Haben Mehrere ein Werk gemeinsam in der Weise verfaßt, daß 
ihre Arbeiten sich nicht trennen lassen, so besteht unter ihnen als Urhebern 
eine Gemeinschaft nach Bruchteilen im Sinne des Bürgerlichen Gesetz- 
buches. (8 6.) 
Das Recht des Urhebers geht auf jeden Erben über. 
Das Recht kann beschränkt oder unbeschränkt auf Andere über- 
tragen werden; die Uebertragung kann auch mit der Begrenzung auf ein 
bestimmtes Gebiet geschehen. (68 8.) 
Die Zwangsvollstreckung in das Recht des Urhebers oder in sein 
Werk findet gegen den Urheber selbst ohne dessen Einwilligung nicht 
statt: die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt 
werden. Gegen den Erben des Urhebers ist ohne seine Einwilligung die 
Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn das Werk erschienen ist. Die 
gleichen Vorschriften gelten für die Zwangsvollstreckung in die zur Ver- 
vielfältigung des Werkes bestimmten Formen, Platten, Steine oder 
sonstigen Vorrichtungen. (§ 10 des Gesetzes von 1901 und § 14 des Gesetzes von 1907.) 
Die Befugnisse des Urhebers. 
Der Urheber hat die ausschließliche Befugnis, das Werk zu ver- 
vielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten und beziehungsweise gewerbs- 
mäßig mittels mechanischer oder optischer Einrichtungen vorzuführen. Die 
ausschließliche Befugnis erstreckt sich nicht auf das Verleihen. Der Urheber 
ist ferner, solange nicht der wesentliche Inhalt des Werkes öffentlich mit- 
geteilt ist, ausschließlich zu einer solchen Mitteilung befugt. 
Das Urheberrecht an einem Bühnenwerk oder an einem Werke der 
Tonkunst enthält auch die ausschließliche Befugnis, das Werk öffentlich 
aufzuführen. 
Der Urheber eines Schriftwerkes oder eines Vortrags hat, solange 
nicht das Werk erschienen ist, die ausschließliche Befugnis, das Werk 
öffentlich vorzutragen. (§ 11 und § 15 cit. Gesetze.) 
Die ausschließlichen Befugnisse, die dem Urheber nach § 11 in 
Ansehung des Werks selbst zustehen, erstrecken sich auch auf die Be- 
arbeitungen des Werkes. 
Die Befugnisse des Urhebers erstrecken sich insbesondere auf: 
1. die Uebersetzung in eine andere Sprache oder in eine andere 
Mundart derselben Sprache, auch wenn die Uebersetzung in ge- 
bundener Form abgefaßt ist; " 
2. die Rückübersetzung in die Sprache des Originalwerks; 
3. die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines 
Bühnenwerkes in der Form einer Erzählung; 
  
 
	        
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