XIII. Abschnitt: Der Schutz des geistigen Eigentums. 319
4. die Herstellung von Auszügen aus Werken der Tonkunst sowie
von Einrichtungen solcher Werke für einzelne oder mehrere In-
strumente oder Stimmen. (8 12.)
Eine Vervielfältigung ohne Einwilligung des Berechtigten ist un-
zulässig, gleichviel durch welches Verfahren sie bewirkt wird; auch be-
gründet es keinen Unterschied, ob das Werk in einem oder in mehreren
Exemplaren vervielfältigt wird.
Eine Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch ist zulässig,
wenn sie nicht den Zweck hat, aus dem Werke eine Einnahme zu
erzielen. (§ 15.)
Zulässig ist der Abdruck von Gesetzbüchern, Gesetzen, Verord-
nungen, amtlichen Erlassen und Entscheidungen sowie von anderen zum
amtlichen Gebrauche hergestellten amtlichen Schriften. (§ 16.)
Zulässig sind:
1. die Wiedergabe eines Vortrags oder einer Rede in Zeitungen
oder Zeitschriften, sofern der Vortrag oder die Rede Bestandteil
einer öffentlichen Verhandlung ist;
die Vervielfältigung von Vorträgen oder Reden, die bei den
Verhandlungen der Gerichte, der politischen, kommunalen und
kirchlichen Vertretungen gehalten werden.
Die Vervielfältigung ist jedoch unzulässig, wenn sie in einer
Sammlung erfolgt, die der Hauptsache nach Reden desselben Verfassers
enthält. (§ 17.)
Zulässig ist der Abdruck einzelner Artikel aus Zeitungen, soweit
die Artikel mit einem Vorbehalte der Rechte versehen sind; jedoch ist nur
ein Abdruck gestattet, durch den der Sinn nicht entstellt wird. Bei dem
Abdruck ist die Quelle deutlich anzugeben.
Der Abdruck von Ausarbeitungen wissenschaftlichen, technischen
oder unterhaltenden Inhalts ist, auch wenn ein Vorbehalt der Rechte
fehlt, unzulässig.
Vermischte Nachrichten thatsächlichen Inhalts und Tagesneuig-
reiten, dürfen aus Zeitungen oder Zeitschriften stets abgedruckt werden.
18
RZulasũig ist die Vervielfältigung:
1. wenn einzelne Stellen oder kleinere Teile eines Schriftwerkes,
eines Vortrags oder einer Rede nach der Veröffentlichung in
einer selbständigen literarischen Arbeit angeführt werden;
.wenn einzelne Aufsätze von geringem Umfang oder einzelne
Gedichte nach dem Erscheinen in eine selbständige wissenschaftliche
Arbeit aufgenommen werden;
3. wenn einzelne Gedichte nach dem Erscheinen in eine Sammlung
aufgenommen werden, die Werke einer größeren Zahl von
Schriftstellern vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach zur Be-
nutzung bei Gesangsvorträgen bestimmt ist;
###
4
15