Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XIII. Abschnitt: Der Schutz des geistigen Eigentums. 321 
Soweit ein Werk nach den §8 16 bis 24 ohne Einwilligung des 
Berechtigten vervielfältigt werden darf, ist auch die Verbreitung, die 
öffentliche Aufführung sowie der öffentliche Vortrag zulässig. (8 26.) 
Für öffentliche Aufführungen eines erschienenen Werkes der Ton- 
kunst bedarf es der Einwilligung des Berechtigten nicht, wenn sie keinem 
gewerblichen Zwecke dienen und die Hörer ohne Entgelt zugelassen 
werden. Im übrigen sind solche Aufführungen ohne Einwilligung des 
Berechtigten zulässig: 
1. wenn sie bei Volksfesten, mit Ausnahme der Mufikfeste, stattfinden; 
2. wenn der Ertrag ausschließlich für wohlthätige Zwecke bestimmt 
wS und die Mitwirkenden keine Vergütung für ihre Thätigkeit 
erhalten; 
3. wenn sie von Vereinen veranstaltet werden und nur die Mit- 
glieder sowie die zu ihrem Hausstande gehörigen Personen als 
Hörer zugelassen werden. 
Auf die bühnenmäßige Aufführung einer Oper oder eines sonstigen 
Werkes der Tonkunst, zu welchem ein Text gehört, finden diese Vor- 
schriften keine Anwendung. (8 27. 
Die Dauer des Schutzes. 
Der Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur und der 
Tonkunst endigt, wenn seit dem Tode des Urhebers 30 Jahre und außerdem 
seit der ersten Veröffentlichung des Werkes 10 Jahre abgelaufen sind. 
Ist die Veröffentlichung bis zum Ablaufe von 30 Jahren seit dem Tode 
des Urhebers nicht erfolgt, so wird vermutet, daß das Urheberrecht dem 
Eigentümer des Werkes zustehe. (5 29.) Der Schutz des Urheberrechts 
an einem Werk der bildenden Künste endigt, wenn seit dem Tode des 
Urhebers 30 Jahre abgelaufen sind und der Schutz an einem Werke der 
Photographie endigt mit dem Ablauf von 10 Jahren seit dem Erscheinen 
des Werkes. (5 25 u. § 26 des Gesetzes von 1007.) 
Steht das Urheberrecht an einem Werke Mehreren gemeinschaftlich 
zu, so bestimmt sich, soweit der Zeitpunkt des Todes für die Schutzfrist 
maßgebend ist, deren Ablauf nach dem Tode des Letztlebenden. (8 30.) 
Steht einer juristischen Person nach den §§ 3, 4 das Urheberrecht 
zu, so endigt der Schutz mit dem Ablaufe von 30 Jahren seit der Ver- 
öffentlichung. (§ 32 Say 1.) 
Die Schutzfristen beginnen mit dem Ablaufe des Kalenderjahrs, 
in welchem der Urheber gestorben oder das Werk veröffentlicht worden 
ist. G 34.) 
n Wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung der ausschließlichen 
Befugnis des Urhebers ein Werk vervielfältigt, gewerbsmäßig verbreitet 
oder gewerbsmäßig mittels mechanischer oder optischer Einrichtungen vor- 
führt, oder den wesentlichen Inhalt eines Werkes öffentlich mitteilt, ist 
dem Berechtigten zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens ver- 
pflichtet. (6 36 des Gesetzes von 1901 u. § 34 des Gesetzes von 1907). 
Bock, Staatsrecht. 21 
  
  
 
	        
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