Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XIV. Abschnitt. 
Das Versicherungswesen. 
Fu Art. 4 Ziff. 1 der Reichsverfassung ist der Gewerbebetrieb 
einschließlich des Versicherungswesens eine Angelegen- 
heit, deren Regelung der Beaussichtigung des Reichs und seiner Gesetz- 
gebung übertragen worden ist. 
Inwieweit der Begriff „Versicherungswesen“ geht und welche 
Disziplinen etwa nicht in diesen Kompetenzbereich gehören, ist nicht ge- 
sagt. Aus dem Verbindungswort „einschließlich“ dürfte jedoch erhellen, 
daß es sich um die verschiedenen Versicherungen handelt, die in Ver- 
bindung mit gewerblichen Betrieben aller Art stehen (Gewerbeversicherung), 
oder die selbst Gegenstand eines Gewerbebetriebs sind (Versicherungs- 
gewerbe). 
Die sämtlichen Versicherungsarten teilen sich ein: 
1. in Personalversicherung (Versicherung des Lebens, der Gesund- 
heit, des Körpers, des Geistes, der Sinne und des Unterhalts); 
2. in Sachversicherung (inklusive der Versicherung der persönlichen 
und dinglichen Rechte in Bezug auf eine Sache, d. h. Ver- 
sicherung für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung oder 
Beeinträchtigung einer Sache oder eines Rechts). 
1. Kapitel. 
Die Personenversicherung. 
Auf diesem Gebiet ist die Reichsgesetzgebung im Jahre 1881 
positiv in Thätigkeit getreten und zwar bildete die Grundlage für diese 
gesetzgeberische Thätigkeit die folgende Thronrede vom 17. November 
1881 (Sten. Bericht S. 2), welche namens der verbündeten Regierungen 
bei Eröffnung des Reichstags erlassen worden ist:
	        
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