XIV. Abschnitt.
Das Versicherungswesen.
Fu Art. 4 Ziff. 1 der Reichsverfassung ist der Gewerbebetrieb
einschließlich des Versicherungswesens eine Angelegen-
heit, deren Regelung der Beaussichtigung des Reichs und seiner Gesetz-
gebung übertragen worden ist.
Inwieweit der Begriff „Versicherungswesen“ geht und welche
Disziplinen etwa nicht in diesen Kompetenzbereich gehören, ist nicht ge-
sagt. Aus dem Verbindungswort „einschließlich“ dürfte jedoch erhellen,
daß es sich um die verschiedenen Versicherungen handelt, die in Ver-
bindung mit gewerblichen Betrieben aller Art stehen (Gewerbeversicherung),
oder die selbst Gegenstand eines Gewerbebetriebs sind (Versicherungs-
gewerbe).
Die sämtlichen Versicherungsarten teilen sich ein:
1. in Personalversicherung (Versicherung des Lebens, der Gesund-
heit, des Körpers, des Geistes, der Sinne und des Unterhalts);
2. in Sachversicherung (inklusive der Versicherung der persönlichen
und dinglichen Rechte in Bezug auf eine Sache, d. h. Ver-
sicherung für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung oder
Beeinträchtigung einer Sache oder eines Rechts).
1. Kapitel.
Die Personenversicherung.
Auf diesem Gebiet ist die Reichsgesetzgebung im Jahre 1881
positiv in Thätigkeit getreten und zwar bildete die Grundlage für diese
gesetzgeberische Thätigkeit die folgende Thronrede vom 17. November
1881 (Sten. Bericht S. 2), welche namens der verbündeten Regierungen
bei Eröffnung des Reichstags erlassen worden ist: