326 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Und endlich die Gesetze betreffend die Invaliditäts= und
Altersversicherung vom 22. Juni 1889, S. 97, vom 8. Juni
1891, S. 337 betreffend Aenderung der in § 157 bezeichneten Gesetze;
das Invalididätsverficherungs-Eeset vom 13. Juli 1899, S. 39
und 463; ·
das Gesetz vom 30. Juni 1900, S. 770, 8 151 betreffend die Auf-
hebung des § 34 Abs. 2 Ziff. 3 dieses Gesetzes mit den dies-
bezüglichen Bekanntmachungen vom 16. Dezember 1891, S. 395,
vom 1. März 1894, S. 324, vom 9. November 1895, S. 452,
vom 9. November 1899, S. 665, vom 10. November 1899,
S. 667, vom 24. Dezember 1899, S. 721, vom 27. Dezember
1899, S. 725, vom 19. Oktober 1900, S. 983, vom 22. Ok-
tober 1900, S. 1017.
Die Idee, die den sämtlichen cit. Versicherungs-Gesetzen zu Grunde
liegt, ist, die Arbeiter vor den Gefahren zu sichern, in die sie durch
den Verlust ihrer Arbeitsfähigkeit infolge irgend eines Ereignisses wäh-
rend der Arbeit in Hilfsbedürftigkeit geraten und um dieses Ziel zu
erreichen, ist in allen diesen Gesetzen das Prinzip des Versicherungs-
zwangs durchgeführt.
Die Motive führen aus, daß der Staat sich seiner sämtlichen
hilfsbedürftigen Mitglieder annehme, sei eine Pflicht
der Humanität und des Christentums, von welchem die staat-
lichen Einrichtungen durchdrungen sein sollen und ebenso eine
Pflicht der staatserhaltenden Politik, die überall zu
zeigen hat, daß der Staat auch eine wohlthätige Ein-
richtung ist und zwar zum Wohle der besser situierten wie
der besitzlosen, schwachen und hilfsbedürftigen und zu-
gleich zahlreichsten Bevölkerungsklassen.
Der Wert der diesbezüglichen Bestimmungen dürfe nicht an Geld-
opfern gemessen werden.
Betrachtet man die Entwicklung der bisherigen Reichsgesetzgebung
auf dem Gebiet des Personalversicherungswesens, so läßt sich erkennen,
daß die verbündeten Regierungen in langsamem aber stetem Vorwärts-
schreiten alle die oben bezeichneten Versicherungsarten in einen Ar-
beiterfürsorgeverband verschmelzen wollen und daß demgemäß
die bisher erlassenen und zur Zeit bestehenden Ver-
sicherungs-Gesetze nur als Etappen auf dem Wege dieser
sozialen Reform zu betrachten und zu behandeln sind.
In Ansehung des inneren Zusammenhangs, der wechselseitigen
Beziehungen und Verwandtschaft der Versicherungsgesetze ist eine Ver-
bindung der Versicherungszweige durch ein einheitliches Beitragssystem,
eine einheitliche einfachere und durchsichtigere Organisation und Ver-
waltung, Einteilung der Betriebsarten in Gefahrenklassen, Zusammen-
wurf der Fonds der Berufsgenossenschaften und der Versicherungs-
Anstalten, öffentlicher und sonstiger Versicherungs-Kassen und durch Teil-