330 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Die Aussicht hat sich auch auf die Liquidation eines Unternehmens
und auf die Abwickelung der bestehenden Versicherungen im Falle einer
Untersagung oder einer freiwilligen Einstellung des Geschäftsbetriebs
sowie im Falle des Widerrufs der Zulassung eines Unternehmens zu
erstrecken. (§ 66.)
Handelt eine Unternehmung sortgesetzt den ihr nach Maßgabe der
Gesetze oder des genehmigten Geschäftsplans obliegenden Pflichten zu-
wider, oder ergeben sich bei Prüfung ihrer Geschäftsführung, oder
ihrer Vermögenslage so schwere Mißstände, daß bei Fortsetzung des
Geschäftsbetriebs die Interessen der Versicherten gefährdet sind, oder be-
findet sich der Geschäftsbetrieb mit den guten Sitten in Widersoruch,
so ist die Aussichtebehörde befugt, den Geschästsbetrieb mit der Wirkung
zu untersagen, daß neue Versicherungen nicht abgeschlossen, früher ab-
geschlossene nicht erhöht oder verlängert werden können.
Im Falle der Untersagung des Geschäftsbetriebs ist die Aussichts-
behörde berechtigt, alle diejenigen Anordnungen zu treffen, welche zur
einstweiligen Sicherstellung des Vermögens der Unternehmung im In-
teresse der Versicherten nötig sind, insbesondere die Vermögensver-
waltung geeigneten Personen zu übertragen. Die Vorschriften des
des § 64 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit hat die Untersagung
des Geschästsbetriebs die Wirkung eines Auflösungsbeschlusses. Die
Eintragung der Untersagung in das Handelsregister erfolgt auf Anzeige
der Aufsichtsbehörde. (§ 67.)
Ergiebt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Ver-
mögenslage eines Unternehmens, daß dieses zur Erfüllung seiner Ver-
pflichtungen für die Dauer nicht mehr im Stande ist, die Vermeidung
des Konkurses aber im Interesse der Versicherten geboten erscheint, so
kann die Aussichtsbehörde die zu diesem Zwecke erforderlichen Anord-
nungen treffen sowie auch die Vertreter des Unternehmens aufsordern,
binnen bestimmter Frist eine Aenderung der Gesckäftsgrundlagen oder
die sonstige Beseitigung der Mängel herbeizusühren. Bestimmte Arten
von Zahlungen, insbesondere Gewinnverteilungen, und bei Lebens-
versicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins
sowie Vorauszahlungen darauf können zeitweilig verboten werden.
Unter der im Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzung ist die
Aussichtsbehörde berechtigt, nötigenfalls die Verpflichtungen einer Lebens-
versicherungsunternehmung aus ihren laufenden Versicherungen, dem
Stande ihres Vermögens entsprechend, jedoch um höchstens 33 ½/1½,
zu ermäßigen. (§ 69.)
Alle der Beaussichtigung nach Maßgabe dieses Gesetzes unter-
liegenden Unternehmungen sind verpflichtet, dem Aufsichtsamte für
Privatversicherung die von diesem erforderten statistischen Nachweise
über ihren Geschäftsbetrieb einzureichen. Ueber die hiernach zu erfordern-
den statistischen Nachweise ist der Versicherungsbeirat zu hören. (8118)