XIV. Abschnitt: Das Versicherungswesen. 331
Als aufsichtführende Behörde ist das Aufsichtsamt für Privat-
versicherung errichtet; siehe hierüber oben S. 159 u. 160.
Die Kosten des Aussichtsamts für Privatversicherung und des
Verfahrens vor dem Amte trägt das Reich. (§8 81.)
Das Amt veröffentlicht jährlich Mitteilungen über den Stand
der seiner Aufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmungen sowie
über seine Wahrnehmungen auf dem Gebiete des Versicherungswesens.
Desgleichen veröffentlicht das Amt fortlaufend die Nechts= und
Verwaltungsgrundsätze aus dem Bereiche seiner Thätigkeit. (8 83.)
Die ausländischen Versicherungsunternehmungen.
Ausländische Versicherungsunternehmungen, die im Inlande durch
Vertreter, Bevollmächtigte, Agenten oder sonstige Vermittler das Ver-
sicherungsgeschäft betreiben wollen, bedürfen hierzu der Erlaubnis.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf sie, soweit sich nicht
aus den §#§ 86 bis 91 ein Anderes ergiebt, entsprechende Anwendung. (5 85.)
Zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis.
ist ausschließlich der Reichskanzler zuständig.
Die Erlaubnis darf nur dann erteilt werden, wenn das Aussichts-
amt für Privatversicherung nach Anhörung des Versicherungsbeirats
sich gutachtlich dahin äußert, daß keiner der im § 7 bezeichneten Gründe
zur Versagung der Erlaubnis vorliegt. (68 86.)
Zunm Geschäftsbetrieb im Inlande zugelassene ausländische Ver-
sicherungsunternehmungen dürfen die Versicherungsverträge mit Ver-
sicherungsnehmern, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
sowie Versicherungsverträge über inländische Grundstücke nur durch Be-
vollmächtigte abschließen, die im Inland ihren Wohnsitz haben. (6 87.)
"Unnternehmungen, welche die Versicherung gegen Kursverluste oder
die Transportversicherung oder ausschließlich die Rückversicherung zum
Gegenstande haben, mit Ausnahme von Versicherungsvereinen auf
Gegenseitigkeit, bedürfen keiner Zulassung. Sie unterliegen auch keiner
behördlichen Beaussichtigung ihres Geschästsbetriebs; der Bundesrat
kann jedoch anordnen, daß bestimmte Vorschriften dieses Gesetzes auch
auf solche Unternehmungen Anwendung finden. (§ 110.)