XV. Absqhnitt.
Das Münz. und Oapiergeldwesen.
1. Kapitel.
Das Münzwesen.
N Reichs-Verfassung Art. 4 Ziff. 3 erstreckt sich die Kompetenz
Z„ des Reichs auch auf die Ordnung des Münzsystems.
Diese Kompetenz ist aber auch in eingehender Weise ausgeübt worden.
Zunächst kam es darauf an, die Ausprägung gemeinsamer Goldmünzen
gesetzlich zu ordnen. Dies geschah durch das Gesetz vom 4. Dez. 1871,
S. 404.
Darnach wurde eine Reichsgoldmünze ausgeprägt, von welcher
aus 1 Pfund feinen Goldes 139½ Stück ausgebracht werden. Das
sind die 10-Markstücke. Außerdem sind 20.Markstücke in Gold aus-
geprägt, von denen aus 1 Pfund feinen Goldes 69¾ Stück ausge-
bracht werden.
Die 10-Markstücke erhielten die Benennung „Krone“ und die
20-Markstücke die Benennung „Doppelkrone“. (Kaiserlicher Erlaß vom
17. Februar 1875, S. 72.) Der 10. Teil eines 10-Markstücks wird
Mark genannt und die Mark ist in 100 Pfennige eingeteilt. (§ 2.
§ 8 dieses Gesetzes legt diesen Goldmünzen die Eigenschaft eines
gesetzlichen Zahlungsmittels bei.
Reichsgoldmünzen, deren Gewicht um nicht mehr als 5 Tausend-
teile hinter dem Normalgewicht (§ 4) zurückbleibt (Passiergewicht), und
welche nicht durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung am Ge-
wicht verringert sind, sollen bei allen Zahlungen als vollwichtig gelten.
Reichsgoldmünzen, welche das vorgedachte Passiergewicht nicht
erreichen und als Zahlungsstatt von den Reichs-, Staats-, Provinzial=
oder Kommunalkassen, sowie von Geld= und Kreditanstalten und Banken
angenommen sind, dürfen von den gedachten Kassen und Anstalten
nicht wieder ausgegeben werden. (Bekanntmachung v. 31. Januar 1872,
Beil. 12, S. III.)
Die Reichsgoldmünzen werden, wenn dieselben infolge längerer
Zirkulation und Abnutzung am Gewicht so viel eingebüßt haben, daß