XV. Abschnitt: Das Münz= und Papiergeldwesen. 335
sonst in Verkehr zu bringen, oder wer in gleicher Absicht von echtem
Gelde durch Veränderung an demselben den Schein eines höheren Werts
oder verrufenem Gelde durch Veränderung an demselben das Ansehen
eines noch geltenden giebt, wird mit Zuchthaus nicht unter 2 Jahren
bestraft; auch ist Polizei-Aufsicht zulässig.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe
ein. (6 146.)
Dieselben Strafbestimmungen finden auf denjenigen Anwendung,
welcher das von ihm auch ohne die vorbezeichnete Absicht nachgemachte
oder verfälschte Geld als echtes in Verkehr bringt, sowie auf denjenigen,
welcher nachgemachtes oder verfälschtes Geld sich verschafft und solches
entweder in Verkehr bringt oder zum Zwecke der Verbreitung aus dem
Auslande einführt. (5§ 147.)
Wer nachgemachtes oder verfälsches Geld als echtes empfängt und
nach erkannter Unechtheit als echtes in Verkehr bringt, wird mit Gefängnis
bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 100 Thalern bestraft.
Der Versuch ist strafbar. (§ 148.)
Dem Papiergelde werden gleich geachtet die auf den Inhaber
lautenden Schuldverschreibungen, Banknoten, Aktien oder deren Stelle
vertretende Interimsscheine oder Quittungen, sowie die zu diesen Papieren
gehörenden Zins-, Gewinnanteils= oder Erneuerungsscheine, welche von
dem Norddeutschen Bunde, einem Bundesstaate oder fremden Staate oder
von einem zur Ausgabe solcher Papiere berechtigten Gemeinde, Korporation,
Gesellschaft oder Privatperson ausgestellt sind. (s 149.)
Wer echte, zum Umlauf bestimmte Metallgeldstücke durch Beschneiden,
Abfeilen oder auf andere Art verringert und als vollgültig in Verkehr
bringt, oder wer solche verringerte Münzen gewohnheitsmäßig oder im
Einverständnisse mit dem, welcher sie verringert hat, als vollgültig in
Verkehr bringt, wird mit Gefängnis bestraft, neben welchem auf Geld-
strafe bis zu 1000 Thalern, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte anerkannt werden kann.
Der Versuch ist strafbar. (8 150.)
Wer Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere zur Anfertigung
von Metallgeld, Papiergeld oder dem letzteren gleich geachteten Papieren
dienliche Formen zum Zwecke eines Münzverbrechens angefertigt hat,
wird mit Gefängnis bis zu 2 Jahren bestraft. (§8 151.)
Auf die Einziehung des nachgemachten oder verfälschten Geldes,
sowie der im § 151 bezeichneten Gegenstände ist zu erkennen, auch wenn
die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht statt-
findet. (8 152.)
Vergleiche auch die Bekanntmachung vom 23. Januar 1902, S. 37
betreffend den Umlauf von Scheidemünzen Luxemburgischen Geprägs und
vom 19. März 1903, S. 58 betreffend solcher Niederländischen Geprägs,
desgleichen Oesterreichischen Geprägs v. 22. Juni 1906, S. 844 u. 28. Juni
1906, S. 852, v. 16. März 1888, S. 149 u. v. 21. Febr. 1907, S. 68.