Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XVI. Abschnitt. 
Das Notenbankwesen. 
— 
1. Kapitel. 
Im Allgemeinen. 
n- Reichsgesetzgebung, welcher durch Art. 4 Ziff. 4 der Reichs- 
verfassung die Erlassung der allgemeinen Bestimmungen 
über das Bankwesen Mberwiesen ist, hat zwar im Banknotengeses 
vom 27. März 1870, S. 5 und in Art. 18 des Münzgesetzes vom 
9. Juni 1873, S. 233 sich mit dieser Materie beschäftigt; allein eine 
eigentliche Bankverfassung ist erst durch das sogenannte Bankgesetz vom 
14. März 1875, S. 177, welches in der Folge (§ 24) durch das Gesetz 
vom 18. Dezember 1889, S. 201 bezw. (8 13, 23, 24, 31, 40) durch 
das Gesetz vom 7. Juni 1899 und endlich (5 16 Ubs. 2) durch Gesetz 
vom- 19. März 1900, S. 133 § 20 abgeändert worden ist, geschaffen 
worden. 
Hienach gelten folgende allgemeine Bestimmungen: 
Die Befugnis zur Ausgabe von Banknoten kann nur durch reichs- 
gesetzliches Privilegium erworben oder erweitert werden: Als Banknoten 
gilt auch Staatspapiergeld, dessen Ausgabe einem Bank-Institut zur 
Verstärkung seiner Betriebsmittel übertragen ist. (5 1.) Unbefugte oder 
Mehrausgabe ist strafbar. (& 55 und 59 Ziff. 3.) 
Eine Verpflichtung zur Annahme von Banknoten bei Zahlungen, 
welche gesetzlich in Geld zu leisten sind, findet nicht statt und kann auch 
für Staatskassen durch Landesgesetz nicht begründet werden. (§ 2.) 
Banknoten dürfen nur auf Beträge von 20, 50, 100, 200, 500 
und 1000 Mark oder von einem Vielfachen von 1000 Mark ausgefertigt 
werden. (5 3 und Gesetz vom 20. Februar 1906, S. 818.) 
Der Umlauf ausländischer Banknoten, die auf Reichswährung 
lauten, ist untersagt. (& 11 u. 57.) 
Jede Bank (und ihre Zweiganstalten) ist verpflichtet, ihre Noten 
sofort auf Präsentation zum vollen Neunwerte einzulösen und jederzeit
	        
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