Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

II. Abschnitt: Die Berf.-Urkunde des Deutschen Reiches. 11 
Verfassung des Deutschen Reichs. 
Se. Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen 
Bundes, Se. Majestät der König von Bayern, Se. Majestät der König von 
Württemberg, Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und 
Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die 
südlich vom Main belegenen Teile des Großherzogtums Hessen, schließen 
einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb 
desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen 
Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und 
wird nachstehende Verfassung haben. 
I. Bundesgebiet. 
Artikel 1. 
Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, 
Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, 
Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen- 
Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwatz- 
burg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, 
Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg. 
(Durch Ges. v. 23. Juni 1876 ist Lauenburg mit Preußen vereinigt.): 
II. KReichsgesetzgebung. 
Artikel 2. 
Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der 
Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der 
Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die 
Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von 
Reichswegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sosern 
nicht in dem publizierten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner ver- 
bindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage 
nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des 
Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist. 
Artikel 3. 
1. Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der 
Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundes- 
staates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und 
demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern, 
zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes 
und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Vor- 
aussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechts- 
verfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist. 
2. Kein Deutscher darf fin der Ausübung dieser Befugnis durch die 
Obrigkeit seiner Heimat oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundes- 
staates beschränkt werden. 
3. Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die 
Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den 
im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.
	        
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