346 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
sichten und Vorschläge des Reichsbankdirektoriums über den allgemeinen
Geschäftsgang und über die etwa erforderlichen Maßregeln mitgeteilt,
auch sind ihm endlich allgemeine Geschäftsanweisungen und Dienst-
instruktionen alsbald nach ihrem Erlasse (5 26) zur Kenntnisnahme
mitzuteilen.
Der Ankauf von Effekten für Rechnung der Bank darf nur er-
folgen bis zu dem vom Zentralausschuß genehmigten Höchstbetrag.
Insbesondere ist der Zentralausschuß über die in § 32 Abs. 2
Ziff. a—k bezeichneten Fälle gutachtlich zu hören. Vor der Ernennung
der Direktoriumsmitglieder ist der Ausschuß um seine diesbezügliche
Ansicht zu hören. (§ 32.)
Die Mitglieder des Zentralausschusses beziehen eine Besoldung nicht.
Verletzt ein Mitglied seine Diensipflichten, namentlich das Bank-
geheimnis, oder gerät er in Konkurs, so verliert es Sitz und Simme in
demselben. (& 31, 33 und 39.)
VII. Die Kontrolle über die Verwaltung der Reichsbank.
Die fortlaufende spezielle Kontrolle über die Verwaltung der
Neichsbank üben 3 vom Zentralausschuß aus seiner Mitte auf 1 Jahr
gewählte Deputierte.
Die Deputierten sind insbesondere berechtigt, allen Sitzungen des
Reichsbank-Direktoriums mit beratender Stimme beizuwohnen.
Sie sind ferner berechtigt und verpflichtet in den gewöhnlichen
Geschäftsstunden und im Beisein eines Mitgliedes des Reichsbank-=
Direktoriums von dem Gange der Geschäfte Kenntnis zu nehmen, die
Bücher und Portefeuilles der Bank einzusehen und den ordentlichen,
wie außerordentlichen Kassenrevisionen beizuwohnen. Ueber ihre Wirk-
samkeit erstatten sie in den monatlichen Versammlungen des Zentral-
ausschusses Bericht.
Im Fall des § 33 Absatz 2 kann ein Deputierter bereits vor
der Entscheidung der Generalversammlung durch den Zentralausschuß
suspendiert werden. G 34.)
Geschäfte mit den Finanzverwaltungen des Reichs oder deutscher
Bundesstaaten dürfen nur innerhalb der Bestimmungen dieses Gesetzes
und des Bankstatuts gemacht und müssen, wenn andere als die allge-
mein geltenden Bedingungen des Bankverkehrs in Anwendung kommen
sollen, zuvor zur Kenntnis der Deputierten gebracht, und, wenn auch
nur Einer derselben darauf anträgt, dem Zentralausschuß vorgelegt
werden. Sie müssen unterbleiben, wenn der letztere nicht in einer be-
schlußfähigen Versammlung mit Stimmenmehrheit für die Zulässigkeit
sich ausspricht. (§ 35.)
Die Rechnungen der Reichsbank unterliegen der Revision durch
den Rechnungshof des Deutschen Reiches.