Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

346 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
sichten und Vorschläge des Reichsbankdirektoriums über den allgemeinen 
Geschäftsgang und über die etwa erforderlichen Maßregeln mitgeteilt, 
auch sind ihm endlich allgemeine Geschäftsanweisungen und Dienst- 
instruktionen alsbald nach ihrem Erlasse (5 26) zur Kenntnisnahme 
mitzuteilen. 
Der Ankauf von Effekten für Rechnung der Bank darf nur er- 
folgen bis zu dem vom Zentralausschuß genehmigten Höchstbetrag. 
Insbesondere ist der Zentralausschuß über die in § 32 Abs. 2 
Ziff. a—k bezeichneten Fälle gutachtlich zu hören. Vor der Ernennung 
der Direktoriumsmitglieder ist der Ausschuß um seine diesbezügliche 
Ansicht zu hören. (§ 32.) 
Die Mitglieder des Zentralausschusses beziehen eine Besoldung nicht. 
Verletzt ein Mitglied seine Diensipflichten, namentlich das Bank- 
geheimnis, oder gerät er in Konkurs, so verliert es Sitz und Simme in 
demselben. (& 31, 33 und 39.) 
VII. Die Kontrolle über die Verwaltung der Reichsbank. 
Die fortlaufende spezielle Kontrolle über die Verwaltung der 
Neichsbank üben 3 vom Zentralausschuß aus seiner Mitte auf 1 Jahr 
gewählte Deputierte. 
Die Deputierten sind insbesondere berechtigt, allen Sitzungen des 
Reichsbank-Direktoriums mit beratender Stimme beizuwohnen. 
Sie sind ferner berechtigt und verpflichtet in den gewöhnlichen 
Geschäftsstunden und im Beisein eines Mitgliedes des Reichsbank-= 
Direktoriums von dem Gange der Geschäfte Kenntnis zu nehmen, die 
Bücher und Portefeuilles der Bank einzusehen und den ordentlichen, 
wie außerordentlichen Kassenrevisionen beizuwohnen. Ueber ihre Wirk- 
samkeit erstatten sie in den monatlichen Versammlungen des Zentral- 
ausschusses Bericht. 
Im Fall des § 33 Absatz 2 kann ein Deputierter bereits vor 
der Entscheidung der Generalversammlung durch den Zentralausschuß 
suspendiert werden. G 34.) 
Geschäfte mit den Finanzverwaltungen des Reichs oder deutscher 
Bundesstaaten dürfen nur innerhalb der Bestimmungen dieses Gesetzes 
und des Bankstatuts gemacht und müssen, wenn andere als die allge- 
mein geltenden Bedingungen des Bankverkehrs in Anwendung kommen 
sollen, zuvor zur Kenntnis der Deputierten gebracht, und, wenn auch 
nur Einer derselben darauf anträgt, dem Zentralausschuß vorgelegt 
werden. Sie müssen unterbleiben, wenn der letztere nicht in einer be- 
schlußfähigen Versammlung mit Stimmenmehrheit für die Zulässigkeit 
sich ausspricht. (§ 35.) 
Die Rechnungen der Reichsbank unterliegen der Revision durch 
den Rechnungshof des Deutschen Reiches.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.