Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XVI. Abschnitt: Das Notenbankwesen. 347 
Die Kontrolle wird namentlich durch die Prüfung der aufgestellten 
Nachweisungen und Kassenberechnungen geführt. Auch werden alle 
Bücher von verschiedenen Beamten doppelt geführt. (68 29.) 
VIII. Das Aufsichtsrecht des Reiches über die Reichsbank. 
Dieses Recht übt das Reich durch das oben S. 171 bezeichnete 
Reichsbankkurratorium aus. Dasselbe versammelt sich ¼ jährlich. 
Demselben ist über den Zustand der Bank Bericht zu erstatten und 
eine allgemeine Rechenschaft von allen Operationen und Geschäftsein- 
richtungen zu erteilen. (8 25.) 
Das Reich behält sich das Recht vor, zuerst zum 1. Januar 1891, 
alsdann aber von 10 zu 10 Jahren nach vorausgegangener 1jähriger 
Ankündigung, welche auf Kaiserliche Anordnung, im Einvernehmen mit 
dem Bundesrat, vom Reichskanzler an das Reichsbank-Direktorium 
zu erlassen und von letzterem zu veröffentlichen ist, entweder 
a) die auf Grund dieses Gesetzes errichtete Reichsbank aufzuheben 
und die Grundstücke derselben gegen Erstattung des Buchwertes 
zu erwerben, oder 
b) die hlmtlichen Anteile der Reichsbank zum Nennwerte zu er- 
werben. 
In beiden Fällen geht der bilanzmäßige Reservefond, soweit der- 
selbe nicht zur Deckung von Verlusten in Anspruch zu nehmen ist, zur 
einen Hälfte an die Anteilseigner, zur andern Hälfte an das Reich über. 
Zur Verlängerung der Frist nach Inhalt des 1. Absatzes ist die 
Zustimmung des Reichstags erforderlich. (§ 41.) 
IX. Die Leitung und Verwaltung der Reichsbank. 
Dieselbe kommt dem Reichskanzler und in dessen Unterordnung 
dem Reichsbank-Direktorium zu. Das Direktorium ist die verwaltende 
und ausführende und zugleich diejenige Behörde, welche die Bank nach 
außen vertritt. (6 26 u. 27.) 
Die Unterschrift von 2 Mitgliedern des Direktoriums oder einer 
Reichsbankhauptstelle verpflichtet die Reichsbank in allen Fällen. (8 38 
und Bekanntmachung vom 27. Dezember 1875.) 
X. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbankbeamten. 
Die Beamten der Reichsbank haben die Rechte und Pflichten 
der Reichsbeamten. 
Zur Ausübung derjenigen Funktionen, welche in dem Gesetze, 
betr. die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 
(Reichsgesetzbl. S. 61) der obersten Reichsbehörde, den höheren Reichs- 
behörden, den vorgesetzten Dienstbehörden und den unmittelbar vorge- 
setzten Behörden beigelegt sind, sind im Bereiche der Reichsbankver- 
waltung zuständig. Ausgenommen ist das Gesetz betr. Aufhebung der 
mse der Reichsbeamten vom 20. Februar 1898, S. 33 
und 40. 
 
	        
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